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Codice di procedura penale (CPP)

Art. 159 CPP dal 2021

Art. 159 Codice di procedura penale (CPP) drucken

Art. 159

Interrogatori di polizia nella procedura investigativa

1 In caso di interrogatori da parte della polizia l’imputato ha il diritto di esigere la presenza del suo difensore e che questi possa a sua volta porre domande.

2 Se è in stato di arresto provvisorio, l’interrogato ha inoltre diritto di conferire liberamente con il suo difensore.

3 Il fatto di far valere questo diritto non conferisce alcun diritto al differimento dell’interrogatorio.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 159 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB200445Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und WiderrufSchuldig; Beschuldigte; Digten; Beschuldigten; Kokain; Fahre; Bungsmittel; Verteidigung; Betäubungsmittel; Gramm; Vorinstanz; BetmG; Anklage; Beruf; Berufung; Konsum; Hinweis; Staatsanwalt; Recht; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Urteil; Fahrt; Sinne; Bezug; Aussage; Hinweise; Freiheit; Person
ZHSB210543Versuchte schwere Körperverletzung etc.Schuld; Schuldig; Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Vorinstanz; Körper; Privatklägers; Schwere; Körperverletzung; Aussage; Verteidigung; Kokain; Auszugehen; Berufung; Aussagen; Suchte; Recht; BetmG; Freiheitsstrafe; Urteil; Versuchte; Sinne; Amtlich; Konsum; Amtliche; Staatsanwaltschaft; Resp; Zutreffend
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2020.16 (AG.2020.589)Verfahrenseinstellung (BGer 6B_1402/2020 vom 17. Januar 2022)Beschwerde; Beschwerdegegner; Beschwerdeführenden; Werden; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführer; Stellt; Liegenschaft; September; Hätte; Einvernahme; Verkauf; Welche; Gericht; Vertrag; Einvernahmeprotokoll; Anhang; Täter; Darlehen; Gestellt; Verfahren; Aktien; Worden; Kosten; Verkauft; Vermögen; Gegenüber; Eingereicht; Sollte; Tragen
BSBES.2018.120 (AG.2018.570)Amtliche Verteidigung (BGer 1B_449/2018 vom 19. Dezember 2018)Beschwerde; Beschwerdeführer; Verfahren; Auskunftsperson; Amtliche; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Basel-Stadt; Verteidigung; Luzern; Kanton; Beschuldigte; Verfahrens; Verfügung; Person; Gemäss; Einvernahme; Werden; Strafverfahren; Befragung; Einvernahmen; Beschuldigten; Beschwerdeführers; Amtlichen; Welche; Auskunftspersonen; Beiden; Verteidiger; Befragungen; Strafverfolgungsbehörden
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 I 253 (1B_520/2017)Art. 29 Abs. 1 und 2, Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK; Art. 147 Abs. 1, Art. 157 f., Art. 185 StPO. Zulassung der Verteidigung zur psychiatrischen Exploration der beschuldigten Person. Das Verhör des Beschuldigten und die Beweisaussagen der Parteien erfüllen andere gesetzliche Funktionen als eine forensisch-psychiatrische Begutachtung. Die sachverständige Person nimmt ausschliesslich fachspezifische Erhebungen vor, die mit dem Expertiseauftrag in engem Zusammenhang stehen. Eine eigene Befragung der beschuldigten Person durch die sachverständige Person ist spezifisch gutachtensorientiert. Folglich dürfen die Strafbehörden Äusserungen der beschuldigten Person bei einem psychiatrischen Explorationsgespräch dieser auch nicht wie Beweisaussagen zum inkriminierten Sachverhalt vorhalten. Nach einer gesetzeskonformen kontradiktorischen Ernennung und Instruktion der forensischen sachverständigen Person (unter Teilnahme der Parteien) hat die Verteidigung auf materielle Begutachtungsvorgänge durch die medizinisch-psychiatrische Fachperson (bis zum Vorliegen der Expertise) keinen direkten Einfluss mehr zu nehmen. Die Verteidigung hat weder den fachlich-methodischen Ablauf der Expertise unmittelbar zu "kontrollieren", noch die Exploration mit eigenen Fragen direkt zu ergänzen bzw. zu beeinflussen. Nach Vorliegen des Gutachtens steht es den Parteien (im Rahmen ihres gesetzlich vorgesehenen Stellungnahmerechts) frei, nötigenfalls Kritik am methodischen Vorgehen oder an den fachlichen Schlussfolgerungen des Gutachters zu äussern und entsprechende Beweis- und Ergänzungsanträge zu stellen. Ein Recht auf Zulassung der Verteidigung zur forensisch-psychiatrischen Exploration ergibt sich weder aus Art. 147 Abs. 1 StPO noch aus anderen gesetzlichen Bestimmungen. Ein solcher Anspruch lässt sich hier auch nicht aus den Grundrechten der Bundesverfassung oder der EMRK herleiten (E. 3). Person; Psychiatrisch; Psychiatrische; Begutachtung; Recht; Exploration; Partei; Psychiatrischen; Verteidigung; Sachverständige; Beschuldigte; Gesetzlich; Beschuldigte; Beweis; Anspruch; Beschuldigten; Beschwerde; StPO; Teilnahme; Verfahren; Beschuldigten; Parteien; Gesetzliche; Explorationsgespräch; Forensische; Verteidiger; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführer; Gutachter; Sachverhalt
139 IV 25 (1B_264/2012)Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 101 Abs. 1, Art. 107 Abs. 1 lit. b, Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 139 Abs. 1, Art. 146 Abs. 1, Art. 147 Abs. 1, Art. 224 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 2 StPO; Recht auf Teilnahme bei der Einvernahme von Mitbeschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen. Sachurteilserfordernisse und Streitgegenstand (E. 1-3). Verfahrensregeln der getrennten Einvernahmen und der Parteiöffentlichkeit von Beweiserhebungen (E. 4). Der Anspruch beschuldigter Personen auf Teilnahme an Beweiserhebungen gilt grundsätzlich auch für die Einvernahme von Mitbeschuldigten (E. 5.1-5.3). Mögliche Zielkonflikte im Hinblick auf die strafprozessuale Wahrheitsfindung und das Gleichbehandlungsgebot sowie Ausnahmen vom Grundsatz der Parteiöffentlichkeit (E. 5.4 und 5.5). Problematik der Zulassung von noch nicht einvernommenen Beschuldigten zu den Einvernahmen von Mitbeschuldigten (E. 5.5.2-5.5.4). Anspruch auf Teilnahme des bereits staatsanwaltlich verhörten Beschuldigten und seines Verteidigers an den Einvernahmen von Mitbeschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen. Ausnahme vom Grundsatz der Parteiöffentlichkeit im vorliegenden Fall verneint (E. 5.5.5-5.5.11). Einvernahme; Partei; Beschuldigte; Beschuldigte; Einvernahmen; Beschuldigten; Mitbeschuldigte; Teilnahme; Beschuldigten; Mitbeschuldigten; Recht; Prozess; Beweise; Staatsanwaltschaft; Person; Ausschluss; Beweiserhebung; Parteiöffentlichkeit; Zeugen; Parteien; Beweiserhebungen; Teilnahmerecht; Verfahren; Personen; E/StPO; Befragung; Untersuchung; Generalstaatsanwaltschaft

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CA.2020.21Berufung; Berufungsführer; Bundes; Urteil; Stein; öffnen; Filter; Hinzufügen; Verfahren; Berufungsführers; Recht; Aussage; Einvernahme; Schuldig; Person; Behörde; Gericht; Amtlich; Verteidigung; Beamte; Amtliche; Aussagen; Beweis; Bundesgericht; Drohung; Mitarbeiter; Sicherheit; Verfahrens; Konfrontation
BB.2019.57Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).
Beschwerde; Bundes; Beschuldigte; Einvernahme; Akten; Beweise; Verteidigung; Partei; Einvernahmen; Beschwerdeführer; Beweiserhebungen; Teilnahme; Beschuldigten; Verfahrens; Untersuchung; Bundesanwaltschaft; Interesse; Parteien; Teilnahmerechte; Beweismittel; Beschwerdekammer; Beschränkung; Geschützte; Verteidiger; Rechtlich; Protokolle; Beschuldigt; Kollusion
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