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Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)

Art. 159 LP de 2023

Art. 159 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) drucken

Art. 159

322

Dès réception de la réquisition de continuer la poursuite, l’office des poursuites adresse sans retard la commination de faillite au débiteur sujet à la poursuite par voie de faillite.

322 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 16 déc. 1994, en vigueur depuis le 1er janv. 1997 (RO 1995 1227; FF 1991 III 1).

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Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 159 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS190146KonkurseröffnungKonkurs; Beschwerde; Schuldner; Betreibung; SchKG; Vorinstanz; Handelsregister; Gläubiger; Eintrag; Fortsetzung; Gläubigerin; Verfahren; Bülach; Betreibungsart; Schuldners; Betreibungsamt; Fortsetzungsbegehren; Frist; Entscheid; Eintragung; Urteil; Zugestellt; Betreibungsbeamte; Kantons; Zahlungsbefehl; Protokoll; Vorinstanzlichen; Sinne
ZHPS190049Konkursandrohung vom 26. Februar 2019 / Betreibung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; Recht; Betreibung; Verfügung; Beschwerdeführer; Konkurs; Beschwerdeführerin; SchKG; Rechtsvorschlag; Betreibungs; Forderung; Beschwerdegegnerin; Schuld; Entscheid; Rechtsmittel; Vorinstanz; Erhoben; Verfahren; Konkursandrohung; Beseitigt; Krankenkasse; Materielle; Betreibungsamt; Akten; Aufsichtsbehörde; Anspruch; Rechtsöffnung; Rechtskräftig
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2006/144Entscheid Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG. Für die Erfüllung dieses Insolvenztatbestandes genügt die Konkursandrohung. Die Stellung des Konkursbegehrens ist nicht erforderlich (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Juli 2007, AVI 2006/144). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2007, 8C_490/2007 Arbeit; Konkurs; Beschwerde; Arbeitgeber; Beschwerdeführer; Insolvenzentschädigung; Arbeitsverhältnis; Arbeitsverhältnisses; Schadenminderungspflicht; Beschwerdegegnerin; Zahlung; Anspruch; Arbeitgebers; Nieder; Gläubiger; Überschuldung; Person; Versicherungsgericht; Hinweis; Konkursverfahren; Vorzuschiessen; Konkurseröffnung; Zeitraum; Konkursbegehren; Auflösung; Urteil; Erfüllt; Lohnforderungen; Eidgenössische; Konkursgerichts
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 225 (5A_895/2011)Zustellungsfiktion und Anzeige der Konkursverhandlung. Die für eingeschriebene Sendungen geltende Zustellungsfiktion (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO) ist auf die Anzeige der Konkursverhandlung (Art. 168 SchKG) nicht anwendbar (E. 3). Konkurs; Zustellung; SchKG; Beschwerde; Konkursverhandlung; Anzeige; Schuld; Recht; Beschwerdeführerin; Verfahren; Rechnen; Konkursandrohung; Frist; Schuldner; Konkurseröffnung; Prozessrechtsverhältnis; Zustellungsfiktion; Schrieben; Sendung; Urteil; Ersucht; Konkursbegehren; Rechtsöffnung; Obergericht; Zugestellt; Schuldbetreibung; Gläubiger; Gerichtliche; Entscheid
114 III 83Pfändung des der Ehefrau nach Art. 164 ZGB zustehenden Betrages zur freien Verfügung. Der Betrag zur freien Verfügung im Sinne des Art. 164 ZGB gehört zum ehelichen Unterhalt. Er soll dem haushaltführenden, kinderbetreuenden Ehegatten ohne Erwerbseinkommen ermöglichen, seine persönlichen Bedürfnisse über den Rahmen eines blossen Taschengeldes hinaus zu befriedigen. Der Anspruch aus Art. 164 ZGB ist zwingender Natur. Es kann auf ihn als solchen nicht zum voraus verzichtet werden, weshalb er auch nicht pfändbar ist. Hingegen ist ein nachträglicher Verzicht auf eine konkrete einzelne Leistung nicht ausgeschlossen und ihre Pfändbarkeit nicht grundsätzlich zu verneinen. Die Pfändung darf aber nicht in das Existenzminimum des betriebenen Ehegatten eingreifen und nicht der Begleichung seiner vorehelichen Schulden dienen. Ehegatte; Ehegatten; Unterhalt; Verfügung; Anspruch; Leistung; HAUSHEER/REUSSER/GEISER; Betrag; Pfändung; Freien; Bedürfnisse; Aufsichtsbehörde; Familie; Pfändbarkeit; Ehelichen; Leistungen; Schulden; Vorinstanz; Persönlichen; Entscheid; Taschengeld; Eherecht; SchKG; Schuldbetreibung; Berechtigte; Forderung; Voreheliche; Pfändbar; Anspruchsberechtigten

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-4322/2012Prévoyance professionnelle (divers)Recourant; Frais; Recourante; Institution; Supplétive; institution; Suite; Décision; Poursuite; Annexe; Montant; Consid; Tribunal; Facture; Failli; Fédéral; Faillite; être; Droit; Opposition; Janvier; Procédure; Avril; Administratif; Payer; Cotisation; Levée; Ayant; opposition; art
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