Art. 159 SchKG vom 2023
Art. 159
320 Unterliegt der Schuldner der Konkursbetreibung, so droht ihm das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich den Konkurs an.
320 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
2. Inhalt >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
138 III 225 (5A_895/2011) | Zustellungsfiktion und Anzeige der Konkursverhandlung. Die für eingeschriebene Sendungen geltende Zustellungsfiktion (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO) ist auf die Anzeige der Konkursverhandlung (Art. 168 SchKG) nicht anwendbar (E. 3). | Konkurs; Zustellung; SchKG; Beschwerde; Konkursverhandlung; Anzeige; Schuld; Recht; Beschwerdeführerin; Verfahren; Rechnen; Konkursandrohung; Frist; Schuldner; Konkurseröffnung; Prozessrechtsverhältnis; Zustellungsfiktion; Schrieben; Sendung; Urteil; Ersucht; Konkursbegehren; Rechtsöffnung; Obergericht; Zugestellt; Schuldbetreibung; Gläubiger; Gerichtliche; Entscheid |
114 III 83 | Pfändung des der Ehefrau nach Art. 164 ZGB zustehenden Betrages zur freien Verfügung. Der Betrag zur freien Verfügung im Sinne des Art. 164 ZGB gehört zum ehelichen Unterhalt. Er soll dem haushaltführenden, kinderbetreuenden Ehegatten ohne Erwerbseinkommen ermöglichen, seine persönlichen Bedürfnisse über den Rahmen eines blossen Taschengeldes hinaus zu befriedigen. Der Anspruch aus Art. 164 ZGB ist zwingender Natur. Es kann auf ihn als solchen nicht zum voraus verzichtet werden, weshalb er auch nicht pfändbar ist. Hingegen ist ein nachträglicher Verzicht auf eine konkrete einzelne Leistung nicht ausgeschlossen und ihre Pfändbarkeit nicht grundsätzlich zu verneinen. Die Pfändung darf aber nicht in das Existenzminimum des betriebenen Ehegatten eingreifen und nicht der Begleichung seiner vorehelichen Schulden dienen. | Ehegatte; Ehegatten; Unterhalt; Verfügung; Anspruch; Leistung; HAUSHEER/REUSSER/GEISER; Betrag; Pfändung; Freien; Bedürfnisse; Aufsichtsbehörde; Familie; Pfändbarkeit; Ehelichen; Leistungen; Schulden; Vorinstanz; Persönlichen; Entscheid; Taschengeld; Eherecht; SchKG; Schuldbetreibung; Berechtigte; Forderung; Voreheliche; Pfändbar; Anspruchsberechtigten |