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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 159 DBG vom 2020

Art. 159 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 159

1 Für die Inventaraufnahme und die Siegelung ist die kantonale Behörde des Ortes zuständig, an dem der Erblasser seinen letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt oder steuerbare Werte besessen hat.

2 Ordnet die Erwachsenenschutzbehörde oder das Gericht eine Inventaraufnahme an, so wird eine Ausfertigung des Inventars der Inventarbehörde zugestellt.1 Diese kann es übernehmen oder nötigenfalls ergänzen.

3 Die Zivilstandsämter informieren bei einem Todesfall unverzüglich die Steuerbehörde am letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt (Art. 3) des Verstorbenen.


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 159 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SHNr. 60/2006/12 Art. 553 Abs. 3 ZGB; Art. 154 ff. DBG; Art. 54 StHG; Art. 39 Abs. 1 KV; Art. 73 und Art. 163 Abs. 2 EG ZGB; § 8 VV BdBSt; § 1 lit. A der Verordnung über die Gebühren im Erbschafts- und Vormundschaftswesen. Zweck des amtlichen Erbschaftsinventars; Zulässigkeit der Promille-Gebühr für die Inventaraufnahme als Gemengsteuer Erbschaft; Erbschafts; Inventar; Steuer; Gebühr; Inventaraufnahme; Amtliche; Steuer; Kanton; Rechtlich; Erbschaftsinventar; Erbschaftsbehörde; Gebühren; Liegende; Nachlass; Erbteilung; Vorliegenden; Privat; Beschwerde; Grundbuch; Recht; Schaffhausen; Erhoben; Beschwerdeführer; Erben; Steuerrechtlich; Grundlage

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 01 264Art. 154 ff. und Art. 178 DBG. Steuerhinterziehung. Verheimlichung von Nachlasswerten im Inventarverfahren. Prüfung der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale. Inventar; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Verfahren; Steuer; Vermögens; Vermögenswerte; Steuer; Inventarverfahren; Teilungsbehörde; Nachlasswerte; Mutter; Konti; Erblasser; Verheimlichung; Verheimlicht; Tatbestand; Inventaraufnahme; Tatbestand; Person; Erfüllt; Sicherungsinventar; Werte; Nachlasswerten; Schweiz; Verstorbene; Verpflichtet; Erblasserin; Absicht
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