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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Der Art. 158 ZGB wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2020 nicht aufgenommen.

Art. 158 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC220017EhescheidungPartei; Parteien; Scheidung; Finanzierung; Vereinbarung; Nanzierungsnachweis; Vorinstanz; Finanzierungsnachweis; Gericht; Genehmigung; Scheidungsvereinbarung; Recht; Ausgleichszahlung; Berufung; Eingabe; Entscheid; Wille; Urteil; Klägerische; Liegenschaft; Verfahren; Willen; Weises; Über; Finanzierungsnachweises; Grundstück; Grundbuch; Kinder; Genehmigt
ZHLC170013Ehescheidung auf gemeinsames BegehrenBerufung; Partei; Gesuch; Recht; Berufungsk; Gesuchsteller; Läger; Parteien; Berufungskläger; Berufungsbek; Lagte; Ommen; Berufungsbeklagte; Scheidung; Unentgeltliche; Vereinbarung; Urteil; Entscheid; Lagten; Unterhalt; Berufungsbeklagten; Begründet; Konvention; Einkommen; Gericht; Vorinstanz; Rechtspflege
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
126 III 49Art. 287 Abs. 1 ZGB; Kinderunterhaltsvertrag: Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde und Wirkungen der Vereinbarung vor der Genehmigung. Ein mündlich und für in der Schweiz mit ihrer Mutter lebende Kinder geschlossener Unterhaltsvertrag, mit dem in einem ausländischen Scheidungsurteil festgesetzte Unterhaltsbeiträge deutlich heraufgesetzt worden sein sollen, muss von der dafür zuständigen Vormundschaftsbehörde in der Schweiz nach Art. 287 Abs. 1 ZGB genehmigt werden (E. 2a und b). Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn mit dieser Vereinbarung bei unverändertem Bedarf der Kinder einzig Beiträge für sie erhöht worden wären (E. 2c bis e). Die Arrestprosequierungsklage, mit der um Zuspruch verarrestierter Unterhaltsbeiträge in der Höhe des behaupteten Vertrages ersucht wird, ist abzuweisen, weil aus einem noch nicht genehmigten Unterhaltsvertrag nicht auf Erfüllung geklagt werden kann (E. 3). Unterhalt; Genehmigung; Vertrag; Recht; Kinder; Vormundschafts; Scheidung; Vormundschaftsbehörde; HEGNAUER; Kindes; HEGNAUER; Unterhaltsvertrag; Berner; Genehmigungspflicht; Genehmigt; Vereinbarung; Scheidungsurteil; Kinderunterhalt; Recht; Angebliche; Unterhaltsbeiträge; Vertrages; METZLER; Unterhaltsbeitrag; Festgesetzt; Beschluss
121 I 321Art. 4 BV; kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf unentgeltliche aussergerichtliche Rechtsberatung. Der aus Art. 4 BV abgeleitete Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung beschränkt sich auf die Vertretung im Prozess und beinhaltet keinen Anspruch auf ausserprozessuale Rechtsberatung. Recht; Unentgeltliche; Beschwerde; Rechtsberatung; Anspruch; Partei; Kantons; Gallen; Prozesse; Parteien; Kantonsgericht; Entscheid; Beschwerdeführer; Unentgeltlichen; Aussergerichtlich; Aussergerichtliche; Kantonsgerichts; Familiensachen; Einzelrichter; Rechtsverbeiständung; Prozesses; Bundesgericht; Gewährung; Hinweis; Verfassungsrechtlich; Rechtsprechung; Abgeleitet; Bezirksgericht; Beratung; Ausserprozessuale

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Bühler, SpühlerBerner Kommentar, Ergän- zungsband1991
Bühler, Spühler Kommentar1979
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