Art. 158CrimPC from 2020
Art. 158 Caution administered at the first interview
1 At the start of the first interview, the police or public prosecutor shall advise the accused in a language that he or she understands:
- a.
- that preliminary proceedings have been commenced against him or her, and of the offences that are the subject of the proceedings;
- b.
- that he or she is entitled to remain silent and may refuse to cooperate in the proceedings;
- c.
- that he or she is entitled to appoint a defence lawyer or if appropriate to request the assistance of a duty defence lawyer;
- d.
- that he or she may request the assistance of an interpreter.
2 Evidence obtained at an examination hearing conducted without the foregoing caution is inadmissible.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 IV 28 | Belehrungspflichten bei polizeilicher Einvernahme; Auskunftspersonen mit Zeugnisverweigerungsrecht; Unverwertbarkeit von Aussagen; Art. 168, Art. 177, Art. 178 und Art. 179 StPO. Wird eine Person von der Polizei einvernommen und steht fest, dass sie später im Verfahren als Zeuge oder Zeugin einzuvernehmen sein wird, muss die Polizei sie sowohl auf die Rechte und Pflichten einer Auskunftsperson als auch auf jene eines Zeugen oder einer Zeugin aufmerksam machen (E. 1.3). | Auskunftsperson; Person; Aussage; Zeuge; Zeugnis; Zeugin; Schuldig; Einvernahme; Zeugnisverweigerungsrecht; Zeugen; Beschuldigt; Polizei; Beschuldigte; Verfahren; Beschwerde; Aussageverweigerungsrecht; Staatsanwalt; Einzuvernehmen; Befragt; Verwertbar; Recht; Verpflichtet; Auskunftspersonen; Aussagen; Einzuvernehmende; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführer; Ehefrau; Befragung; Prozess |
141 IV 178 | Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 56 lit. f StPO; Anschein der Befangenheit des Staatsanwalts. Ausstandspflicht der beiden verfahrensleitenden Staatsanwälte wegen wiederholter und krasser Verfahrensfehler bejaht (E. 3). | Beschwerde; Beschwerdegegner; Staatsanwalt; Rechtsanwalt; Beschwerdeführer; Staatsanwalts; Verfahren; Einvernahme; Schuldig; Verteidiger; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Anschein; Ausstand; Amtliche; Befangenheit; Verteidigung; Urteil; Objektiv; Bundesgericht; Beschwerdegegnerin; Obergericht; Verfahren; Beschuldigte; Hinweis; Beschwerdeführers; Beschuldigte; Untersuchungsrichter; Umstände; Aussage |