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Codice penale svizzero (CPS)

Art. 158 CPS dal 2022

Art. 158 Codice penale svizzero (CPS) drucken

Art. 158

1. Chiunque, obbligato per legge, mandato ufficiale o negozio giuri­dico ad amministrare il patrimonio altrui o a sorvegliarne la gestione, mancando al proprio dovere, lo danneggia o permette che ciò avvenga, è punito con una pena detentiva sino a tre anni o con una pena pecuniaria.

È punito con la stessa pena chi compie tali atti dopo aver assunto senza mandato la gestione del patrimonio altrui.

Il giudice può pronunciare una pena detentiva da uno a cinque anni se il colpe­vole ha agito per procacciare a sé o ad altri un indebito pro­fitto.

2. Chiunque, per procacciare a sé o ad altri un indebito profitto, abusa della qualità di rappresentante conferitagli dalla legge, da un mandato ufficiale o da un negozio giuridico e cagiona in tal modo un danno al patrimonio del rappresentato, è punito con una pena detentiva sino a cinque anni o con una pena pecuniaria.

3. L’amministrazione infedele a danno di un congiunto o di un mem­bro della economia domestica è punita soltanto a querela di parte.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 158 Codice penale svizzero (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210239Forderung (aktienrechtliche Verantwortlichkeit)Recht; Schaden; Klagten; Beklagten; Rechtlich; Partei; Zahlung; Recht; Bundesgericht; Abtretung; Pflicht; Vermögens; Rechtliche; Urteil; Parteien; Zahlungen; Schadens; Urteil; Gläubiger; Rungen; Sammenhang; Verantwortlichkeit; Gerin; Investment; Gericht; Investition; Konto; Klage; Gesellschaft
ZHSB200466Betrug etc. und WiderrufSchuldig; Beschuldigte; Darlehen; Beschuldigten; Urteil; Darlehens; Berufung; Leasing; Geschäft; Verteidigung; Kosten; Halten; Lautend; Treffen; Vermögen; Vorinstanz; Weiter; Amtlich; Zahlung; Amtliche; Privatkläger; Gemäss; Vermögens; Freiheit; Freiheitsstrafe; Monate; Vertrag; Weitere; Monaten
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2020.16 (AG.2020.589)Verfahrenseinstellung (BGer 6B_1402/2020 vom 17. Januar 2022)Beschwerde; Beschwerdegegner; Beschwerdeführenden; Werden; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführer; Stellt; Liegenschaft; September; Hätte; Einvernahme; Verkauf; Welche; Gericht; Vertrag; Einvernahmeprotokoll; Anhang; Täter; Darlehen; Gestellt; Verfahren; Aktien; Worden; Kosten; Verkauft; Vermögen; Gegenüber; Eingereicht; Sollte; Tragen
BSSB.2015.9 (AG.2020.648)ad 1 und 2: mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), mehrfache Urkundenfälschung, etc. (ad 1: BGer 6B_85/2021) (ad 2: BGer 6B_1208/2020) Berufung; Berufungskläger; Erfahren; Worden; Geschäft; Werden; Franchising; Welche; Geschäfts; Berufungsklägers; Berufungsverhandlung; Staatsanwalt; Verfahren; Stellt; Staatsanwaltschaft; Urteil; Rechte; Dieser; Strafgericht; Ausführung; Führt; Ausführungen; Gericht; Hätte; Eingabe; Beweis; Liegen; Rechts; Halten; Aktien
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 IV 294Art. 158 Ziff. 1 StGB. Ungetreue Geschäftsbesorgung. Der Vermögensverwalter macht sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar, wenn er seinen Kunden nicht über die Vergütungen oder Retrozessionen informiert, die er von der Depotbank erhält (E. 3). Client; Clients; Rétrocession; Consid; Rétrocessions; Compte; Gestion; Recourant; été; Tribunal; Banque; Rendre; Société; Gérant; Fédéral; Mandat; Dépositaire; Déloyale; Devoir; Arrêt; Obligation; Aussi; Retrozession; Rétributions; Autre; Restituer; Recht; Fortune; N'est
143 IV 179 (6B_1128/2016)Art. 391 Abs. 2 StPO; Verbot der reformatio in peius; Gehilfenschaft und Täterschaft. Das Verschlechterungsverbot ist nicht verletzt, wenn ein Verhalten statt als Gehilfenschaft zu einem Verbrechen als Vergehen in Haupttäterschaft qualifiziert wird. Eine Verurteilung als (Mit-)Täter wiegt gegenüber einer Verurteilung als Gehilfe nur schwerer, soweit die Verurteilungen denselben Straftatbestand beziehungsweise dieselbe Deliktskategorie betreffen. Die Gehilfenschaft zu einem Verbrechen bleibt trotz Strafmilderung ein Verbrechen und wiegt daher schwerer als ein Vergehen in der Begehungsform als Haupttäter (E. 1.5). Beschwerde; Gehilfe; Anklage; Anklagesachverhaltsabschnitt; Gehilfenschaft; Beschwerdegegner; Betrug; Freiheitsstrafe; Verbindung; Privatbestechung; Verbrechen; Schuldig; Aktiven; Qualifiziert; Verurteilung; Geschäftsbesorgung; Geldstrafe; Vorinstanz; Milder; Vergehen; Bestraft; Haupttäter; Probezeit; Schwerer; Ungetreuen; Auffassung; Wiege; Vollziehbar; Urkunde

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BG.2022.17Berufung; Bundes; Platini; Verfahren; Gericht; Richter; Ausstand; Kammer; Ausserordentlichen; Eingabe; Gerichtsschreiber; Urteil; Sistierung; Anschlussberufung; Blatter; StBOG; Berufungskammer; Bundesstrafgerichts; Verfahrens; Spruchkörper; Berufungsverfahren; Nebenamtliche; Vorsitzende; Richtergremium; Begründet; Ausstandsfrage; Verfahrens; Hauptsache; Entscheid
BG.2021.51Kanton; Filter; öffnen; Hinzufügen; Basel; Verfahren; Zentrum; Gerichtsstand; Verfahrens; Basel-Stadt; Staatsanwaltschaft; Kantons; Entscheid; Zentrums; Anzeige; Täter; Entscheide; Gesetzlich; Verfahrensakten; Übernahme; Gesetzlichen; Delikt; Bundesstrafgericht; BStGer; Beurteilung; Verschiedene; Bundesstrafgerichts; Zuständig; Gesuch; Beschwerdekammer

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
ÜNTER TRATENWERTH, OLFGANG OHLERS Handkommentar, 2. Aufl.2009
ÜNTER TRATENWERTH, OLFGANG OHLERS Handkommentar, Bern2009
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