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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 158 OR de 2022

Art. 158 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 158

1 Celui qui donne des arrhes est réputé les donner en signe de la con­clusion du con­trat, et non à titre de dédit.

2 Sauf usage local ou convention contraire, celui qui a reçu les arrhes les garde sans avoir à les imputer sur sa créance.

3 Lorsqu’un dédit a été stipulé, chacun des contractants est censé pou­voir se départir du contrat, celui qui a versé la somme en l’abandon­nant, celui qui l’a reçue en la restituant au double.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 158 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP130012ForderungBeklagten; Kaufzusage; Beruf; Berufung; Vorinstanz; Vertrag; Vereinbarung; Verkäufer; Beurkundung; Grundstück; Partei; Vorvertrag; Parteien; Berufungsverfahren; Urteil; Klage; Käufer; Reugeld; Verkäuferschaft; Hauptvertrag; Erstinstanzliche; Entscheid; Betreibung; Bezahlen; Erwähnt; Interesse; Fragliche; Klausel; Verpflichtet; Entschädigung
VDHC/2020/381-Faillite; Recours; Décision; Commerce; Registre; Prononcé; Recourant; Recourante; Tribunal; Suspensif; Civile; Chambre; Président; L'effet; Canton; Qu'il; Décisions; Arrêt; Inscription; Judiciaire; Effets; Registre; Procédure; Immédiatement; Après; Présidente; L'art; Prononcée; Exécutoire; Mesure
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 04 294_2§ 19 Abs. 1 Ziff. 3 GGStG. Abzüge vom Veräusserungspreis. Behandlung eines Reuegeldes bzw. einer Konventionalstrafe. Fall einer "Reuegeldzahlung" für ein nicht zustande gekommenes Grundstückgeschäft. Berücksichtigung des Betrages als Auslage für die Durchführung eines späteren Veräusserungsgeschäfts in concreto verneint (Erw. 4c).

Veräusserung; Reuegeld; Grundstückgewinnsteuer; Wirtschaftlich; Recht; GGStG; Bauland; Auslage; Gemeinde; Wirtschaftliche; Kaufvertrag; Veräusserungsgeschäft; Zusammenhang; Auslagen; Wirtschaftlichen; Grundstücke; Verkauf; Vertrag; Liegenschaft; Reuegeldzahlung; Beschwerdeführer; Rechtsnatur; Landwirtschaftlichen; Rücktritt; Abgezogen; Veräusserungspreis; Veräusserungsgeschäfts; Abzugsfähig; Einzonung; Abgeschlossen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 III 320Vertragsrechtliche Auswirkungen einer Beamtenbestechung. Verträge, die durch Schmiergelder bewirkt werden, haben nicht ohne weiteres einen rechts- oder sittenwidrigen Inhalt (Bestätigung der Rechtsprechung). Der durch Bestechung eines Beamten bewirkte Vertrag fällt nur dann unter die Verbotsnormen von Art. 19 und 20 OR, wenn das strafbare Verhalten sich auf den Vertragsinhalt erstreckt (E. 5.2). Zustandekommen des Vertrages trotz Korruption (E. 6.2)? Unverbindlichkeit des Vertrages wegen absichtlicher Täuschung (E. 6.3)? Folgen der Vertragsanfechtung wegen eines Willensmangels. Grundsatz: Dahinfallen des Vertrages ex tunc (E. 7.1.1). Bei ganz oder teilweise abgewickelten Dauerschuldverhältnissen: Kündigung ex nunc (E. 7.1.2); Vorbehalt (E. 7.1.4). Unterschied zum faktischen Vertragsverhältnis (E. 7.1.3). Vergütung der erbrachten Leistungen (E. 7.2) und Schadenersatz (E. 7.3). Vertrag; Recht; Vertrags; Recht; Klärschlamm; Klagt; Urteil; Beklagten; Berner; Klärschlammvertrag; Vorinstanz; Nichtigkeit; Berufung; Anfechtung; SCHMIDLIN; Bewirkt; Schmiergeld; Täuschung; Korruption; Irrtum; Bundesgericht; Auffassung; KRAMER; Teilweise; Kündigung; Leistung; Klage
84 II 151Reugeld, Art. 158 Abs. 3 OR. Begriff (Erw. 2). Reugeld ist nur geschuldet, wenn der Pflichtige aus freiem Willen vom Vertrag zurücktritt oder dessen Erfüllung schuldhaft vereitelt (Erw. 2). Anwendung auf das Scheitern des Verkaufs der Liegenschaft einer Erbengemeinschaft an der Nichtzustimmung der Ehemänner von Miterbinnen zur Fertigung (Erw. 3). Reugeld; Vertrag; Scherl; Kaufvertrag; Ehemänner; Bochsler; Liegenschaft; Klagten; Zustimmung; Vollmacht; Beklagten; Erben; Rücktritt; Walter; Erbengemeinschaft; Vertrags; Reugeldes; Miterbe; Kaufvertrages; Rücktritts; Verkauf; Eintrag; Grundbuch; Reurecht; Miterben; Berechtigten; Anzahlung; Frauen; Klägern; Wäre

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
OSER, SCHÖNENBERGERZürcher Kommentar, N. Art. 158 2006
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