Art. 158 OR de 2022
Art. 158
1 Celui qui donne des arrhes est réputé les donner en signe de la conclusion du contrat, et non à titre de dédit.
2 Sauf usage local ou convention contraire, celui qui a reçu les arrhes les garde sans avoir à les imputer sur sa créance.
3 Lorsqu’un dédit a été stipulé, chacun des contractants est censé pouvoir se départir du contrat, celui qui a versé la somme en l’abandonnant, celui qui l’a reçue en la restituant au double.
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
129 III 320 | Vertragsrechtliche Auswirkungen einer Beamtenbestechung. Verträge, die durch Schmiergelder bewirkt werden, haben nicht ohne weiteres einen rechts- oder sittenwidrigen Inhalt (Bestätigung der Rechtsprechung). Der durch Bestechung eines Beamten bewirkte Vertrag fällt nur dann unter die Verbotsnormen von Art. 19 und 20 OR, wenn das strafbare Verhalten sich auf den Vertragsinhalt erstreckt (E. 5.2). Zustandekommen des Vertrages trotz Korruption (E. 6.2)? Unverbindlichkeit des Vertrages wegen absichtlicher Täuschung (E. 6.3)? Folgen der Vertragsanfechtung wegen eines Willensmangels. Grundsatz: Dahinfallen des Vertrages ex tunc (E. 7.1.1). Bei ganz oder teilweise abgewickelten Dauerschuldverhältnissen: Kündigung ex nunc (E. 7.1.2); Vorbehalt (E. 7.1.4). Unterschied zum faktischen Vertragsverhältnis (E. 7.1.3). Vergütung der erbrachten Leistungen (E. 7.2) und Schadenersatz (E. 7.3). | Vertrag; Recht; Vertrags; Recht; Klärschlamm; Klagt; Urteil; Beklagten; Berner; Klärschlammvertrag; Vorinstanz; Nichtigkeit; Berufung; Anfechtung; SCHMIDLIN; Bewirkt; Schmiergeld; Täuschung; Korruption; Irrtum; Bundesgericht; Auffassung; KRAMER; Teilweise; Kündigung; Leistung; Klage |
84 II 151 | Reugeld, Art. 158 Abs. 3 OR. Begriff (Erw. 2). Reugeld ist nur geschuldet, wenn der Pflichtige aus freiem Willen vom Vertrag zurücktritt oder dessen Erfüllung schuldhaft vereitelt (Erw. 2). Anwendung auf das Scheitern des Verkaufs der Liegenschaft einer Erbengemeinschaft an der Nichtzustimmung der Ehemänner von Miterbinnen zur Fertigung (Erw. 3). | Reugeld; Vertrag; Scherl; Kaufvertrag; Ehemänner; Bochsler; Liegenschaft; Klagten; Zustimmung; Vollmacht; Beklagten; Erben; Rücktritt; Walter; Erbengemeinschaft; Vertrags; Reugeldes; Miterbe; Kaufvertrages; Rücktritts; Verkauf; Eintrag; Grundbuch; Reurecht; Miterben; Berechtigten; Anzahlung; Frauen; Klägern; Wäre |