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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 158 IPRG vom 2022

Art. 158 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 158

Eine Gesellschaft kann sich nicht auf die Beschränkung der Vertre­tungsbefugnis eines Organs oder eines Vertreters berufen, die dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts oder der Nieder­las­sung der anderen Partei unbekannt ist, es sei denn, die andere Partei habe diese Beschränkung gekannt oder hätte sie kennen müs­sen.

4. Haftung für aus­ländische Ge­sellschaften

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 158 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB170004ForderungKonto; Recht; Kunde; Kunden; Vorinstanz; Geschäfts; Treuer; Wirtschaftlich; Kundenbetreuer; III/; Recht; Gesellschaft; Transaktion; Klagten; Vertretung; Möge; Wende; Partei; Müsse; Wirtschaftliche; Beklagten; Zahlung; Vertretungsbefugnis; Handel; Berufung; Berlin
ZHCG140080ForderungKonto; Klagten; Recht; Beklagten; Partei; act; Vermögens; Parteien; Bundes; Person; Forderung; Transaktion; Zahlung; Klage; Verwaltung; Gesellschaft; Geschäfts; Kunde; Betreibung; Vertretung; Schweiz; Organ; Berlin; Vergleich; Wirtschaftlich; Kunden
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