Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB200024 | Forderung | Kläger; Beklagte; Aktien; Beklagten; Beweis; Vorinstanz; Klägers; Worden; Hätte; Partei; Verhält; Halten; Rechts; Weiter; Hätten; Handverhältnis; Treuhandverhältnis; Verkauf; Stellt; Zeugen; Parteien; Kaufpreis; Aussage; Digung; Könne; Führt |
ZH | RB210009 | Erbteilung (Revision) | Revision; Revisionskläger; Beweis; Schwer; Revisionsbeklagte; Beschwerde; Revisionsbeklagten; Digung; Vorinstanz; Bankunterlagen; Vorinstanzliche; Offensichtlich; Revisionsklägers; August; Kenntnis; Aussage; Beweiswürdigung; Stellt; Unrichtig; Revisionsgesuch; Beweismittel; Entscheid; Sachverhalt; Partei; Liegen; Gericht; Behauptung; Kosten; Revisionsgrund |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | KV-Z 2019/2 | EntscheidKrankentaggelder für die Folgen der zwischen dem Ausscheiden aus der | Versicherung; Arbeit; Taggeld; KV-act; Arbeitsunfähigkeit; Übertritt; Kollektiv; Einzelversicherung; Leistung; Anspruch; Recht; Beweis; Helsana; Partei; Deckung; Taggelder; Übertritts; Taggeldversicherung; Klage; Gericht; Übertrittsrecht; Leistung; Tatsache; Parteien; Kollektivversicherung; Versicherungsdeckung; Person; Krankenversicherung; Abschluss; Versicherungsvertrag |
SG | KV-Z 2018/5 | Entscheid Krankentaggeld, VVG-Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung. Die Einstellung der Taggeldleistungen erweist sich als rechtmässig, da über diesen Zeitpunkt hinaus eine Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Die Ansetzung einer Übergangsfrist war bei der arbeitslosen Klägerin entbehrlich. Abweisung der Klage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Dezember 2019, KV-Z 2018/5). | Arbeit; Arbeitsunfähigkeit; Adaptierte; Partei; Adaptierten; Beweis; Parteien; Anspruch; Arbeitsfähigkeit; Beurteilung; Zumutbar; Klage; Arbeitsfähig; Abklärung; Krankentaggeld; Taggeld; Krankenversicherung; Tatsache; Gericht; Ärzte; Sicht; Kliniken; Valens; Recht; Angestammte; Kommentar; Wäre; Zusatzversicherung; Bewegungsstörung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
140 III 264 (5A_909/2013) | Art. 157, 160 und 164 ZPO; Art. 105 Abs. 1 und Art. 97 BGG. Beweiswürdigung bei unberechtigter Verweigerung der Mitwirkung einer Partei. Verbindlichkeit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung für das Bundesgericht. Es bestehen keine Vorgaben (Art. 157 ZPO), welche Schlüsse der Sachrichter aus dem Umstand ziehen soll, dass eine Partei bei der Beweiserhebung unberechtigterweise nicht mitwirkt. Die vor Bundesgericht erhobene Rüge, Art. 157 oder 164 ZPO sei verletzt, ändert nichts daran, dass das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 BGG). Voraussetzungen der Anfechtung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (Art. 97 BGG) und Begriff der Willkür (Art. 9 BV) im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung (E. 2.3). | Beschwerde; Beweiswürdigung; Beschwerdegegner; Vorinstanzliche; Beschwerdeführerin; Bundesgericht; Sachverhalt; Urteil; Mitwirkung; Vorinstanzlichen; Beschwerdegegners; Partei; Sachverhalts; Erwägung; Sachverhaltsfeststellung; Gericht; Rüge; Erhoben; Mitwirkungsverweigerung; Willkür; Erwägungen; Ergebnis; Unberechtigter; Schlüsse; Unberechtigterweise; Tatsachen; Güterrecht; Zahlung; Obergericht; Güterrechtliche |
Autor | Kommentar | Jahr |
Jürgen Brönnimann | Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung | 2017 |
Hasenböhler | Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung ZPO | 2016 |