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Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)

Art. 157 LEF dal 2023

Art. 157 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 157

1 Sulla somma ricavata si prelevano innanzitutto le spese d’ammini­strazione, di realizzazione e di ripartizione.322

2 La somma netta ricavata viene quindi distribuita ai creditori pignora­tizi sino a concorrenza dei loro crediti, compresi gli interessi fino al giorno dell’ultima realizzazione e le spese d’esecuzione.323

3 Se la somma ricavata non basta a soddisfare tutti i creditori, l’uffi­ciale forma la graduatoria dei creditori e determina i loro riparti, avuto riguardo all’articolo 219 ca­poversi 2 e 3.

4 Si applicano per analogia gli articoli 147, 148 e 150.

322 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 16 dic. 1994, in vigore dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).

323 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 16 dic. 1994, in vigore dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).

4. Attestato di insufficienza del pegno >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 157 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS170284Verteilungsliste (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführeri; Beschwerdeführerin; Beschwerdeführerinnen; Auflage; Verfahren; Recht; Vorinstanz; Betreibung; Betreibungsamt; SchKG; Verfügung; Gesetzlich; Gesetzliche; Einsicht; Pfandrecht; Nichtigkeit; Beschwerdefrist; Verteilung; Anzeige; Aufsichtsbehörde; Gungen; Urteil; Lastenverzeichnis; Zustellung; Gläubiger; Pfandrechte; Rüti; Verwertung
ZHPS170069Steigerungsbedingungen / Lastenverzeichnis / Herausgabe der Schuldbriefe (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; Schuldner; Betreibung; Betreibungs; Betreibungsamt; Schuldbriefe; Gläubiger; Verfahren; Vorinstanz; Urteil; Steigerung; Lastenverzeichnis; Steigerungsbedingungen; Recht; Andelfingen; Verwertung; Entscheid; Gläubigerin; Bundesgericht; Erwähnten; Obergericht; Forderungen; SchKG; Eingabe; Schuldners; Stockwerkeigentümer; Grundstückgewinnsteuer
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
122 III 246Art. 157 SchKG. Bezahlung der Grundstückgewinnsteuer bei der Betreibung auf Grundpfandverwertung. Die bei der Betreibung auf Grundpfandverwertung anfallenden Grundstückgewinnsteuern sind als Kosten der Verwertung im Sinne von Art. 157 Abs. 1 SchKG zu betrachten und demzufolge vom Bruttoerlös abzuziehen und zu bezahlen, bevor der Nettoerlös an die Gläubiger verteilt wird (Art. 157 Abs. 2 SchKG). SchKG; Betreibung; Grundstückgewinnsteuer; Verteilung; Winterthur; Verteilungsplan; Liegenschaft; Betreibungsamt; Kantonalbank; Zürcher; Verwertung; Kantons; Grundpfandverwertung; Obergericht; Bruttoerlös; Verteilt; KatNr; Beschluss; Grundpfandgläubiger; Betreibungsamtes; Verteilenden; Stadt; Abgezogen; Rekurs; Abzuziehen; Verwertungskosten; Steigerungserlös; Schuldbetreibung; Verteilungsplanes
116 III 56Verzinsung der Schuld bei der Lohnpfändung (Art. 12 Abs. 2 SchKG). Bei der Lohnpfändung hört die Pflicht des Schuldners zur Verzinsung seiner Schuld in dem Umfang und von dem Zeitpunkt an auf, da beim Betreibungsamt Lohnquoten des Schuldners eingehen. Schuld; Betreibung; Lohnpfändung; Betreibungsamt; SchKG; Gläubiger; Schuldner; Zahlung; Schuldbetreibung; Lohnquoten; Forderung; Schuldners; Zeitpunkt; Schuldbetreibungs; Gläubigerin; Bremgarten; Verteilung; Rekurrentin; Verwertung; Auffassung; Pfändung; Auflage; Zinsen; Verzinsung; Zinsberechnung; Entscheid; Lipo-Möbelposten; Betreibungskosten; Lohnpfändung
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