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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 157 SchKG vom 2023

Art. 157 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 157

1 Aus dem Pfanderlös werden vorweg die Kosten für die Verwaltung, die Verwertung und die Verteilung bezahlt.314

2 Der Reinerlös wird den Pfandgläubigern bis zur Höhe ihrer Forde­rungen einschliesslich des Zinses bis zum Zeitpunkt der letzten Ver­wertung und der Betreibungskosten ausgerichtet.315

3 Können nicht sämtliche Pfandgläubiger befriedigt werden, so setzt der Betrei­bungsbeamte, unter Berücksichtigung des Artikels 219 Absätze 2 und 3 die Rang­ordnung der Gläubiger und deren Anteile fest.

4 Die Artikel 147, 148 und 150 finden entsprechende Anwendung.

314 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

315 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

4. Pfandausfall­schein >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 157 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS170284Verteilungsliste (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführeri; Beschwerdeführerin; Beschwerdeführerinnen; Auflage; Verfahren; Recht; Vorinstanz; Betreibung; Betreibungsamt; SchKG; Verfügung; Gesetzlich; Gesetzliche; Einsicht; Pfandrecht; Nichtigkeit; Beschwerdefrist; Verteilung; Anzeige; Aufsichtsbehörde; Gungen; Urteil; Lastenverzeichnis; Zustellung; Gläubiger; Pfandrechte; Rüti; Verwertung
ZHPS170069Steigerungsbedingungen / Lastenverzeichnis / Herausgabe der Schuldbriefe (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; Schuldner; Betreibung; Betreibungs; Betreibungsamt; Schuldbriefe; Gläubiger; Verfahren; Vorinstanz; Urteil; Steigerung; Lastenverzeichnis; Steigerungsbedingungen; Recht; Andelfingen; Verwertung; Entscheid; Gläubigerin; Bundesgericht; Erwähnten; Obergericht; Forderungen; SchKG; Eingabe; Schuldners; Stockwerkeigentümer; Grundstückgewinnsteuer
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
122 III 246Art. 157 SchKG. Bezahlung der Grundstückgewinnsteuer bei der Betreibung auf Grundpfandverwertung. Die bei der Betreibung auf Grundpfandverwertung anfallenden Grundstückgewinnsteuern sind als Kosten der Verwertung im Sinne von Art. 157 Abs. 1 SchKG zu betrachten und demzufolge vom Bruttoerlös abzuziehen und zu bezahlen, bevor der Nettoerlös an die Gläubiger verteilt wird (Art. 157 Abs. 2 SchKG). SchKG; Betreibung; Grundstückgewinnsteuer; Verteilung; Winterthur; Verteilungsplan; Liegenschaft; Betreibungsamt; Kantonalbank; Zürcher; Verwertung; Kantons; Grundpfandverwertung; Obergericht; Bruttoerlös; Verteilt; KatNr; Beschluss; Grundpfandgläubiger; Betreibungsamtes; Verteilenden; Stadt; Abgezogen; Rekurs; Abzuziehen; Verwertungskosten; Steigerungserlös; Schuldbetreibung; Verteilungsplanes
116 III 56Verzinsung der Schuld bei der Lohnpfändung (Art. 12 Abs. 2 SchKG). Bei der Lohnpfändung hört die Pflicht des Schuldners zur Verzinsung seiner Schuld in dem Umfang und von dem Zeitpunkt an auf, da beim Betreibungsamt Lohnquoten des Schuldners eingehen. Schuld; Betreibung; Lohnpfändung; Betreibungsamt; SchKG; Gläubiger; Schuldner; Zahlung; Schuldbetreibung; Lohnquoten; Forderung; Schuldners; Zeitpunkt; Schuldbetreibungs; Gläubigerin; Bremgarten; Verteilung; Rekurrentin; Verwertung; Auffassung; Pfändung; Auflage; Zinsen; Verzinsung; Zinsberechnung; Entscheid; Lipo-Möbelposten; Betreibungskosten; Lohnpfändung
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