1 Aus dem Pfanderlös werden vorweg die Kosten für die Verwaltung, die Verwertung und die Verteilung bezahlt.314
2 Der Reinerlös wird den Pfandgläubigern bis zur Höhe ihrer Forderungen einschliesslich des Zinses bis zum Zeitpunkt der letzten Verwertung und der Betreibungskosten ausgerichtet.315
3 Können nicht sämtliche Pfandgläubiger befriedigt werden, so setzt der Betreibungsbeamte, unter Berücksichtigung des Artikels 219 Absätze 2 und 3 die Rangordnung der Gläubiger und deren Anteile fest.
4 Die Artikel 147, 148 und 150 finden entsprechende Anwendung.
314 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
315 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
4. Pfandausfallschein >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS170284 | Verteilungsliste (Beschwerde über ein Betreibungsamt) | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführeri; Beschwerdeführerin; Beschwerdeführerinnen; Auflage; Verfahren; Recht; Vorinstanz; Betreibung; Betreibungsamt; SchKG; Verfügung; Gesetzlich; Gesetzliche; Einsicht; Pfandrecht; Nichtigkeit; Beschwerdefrist; Verteilung; Anzeige; Aufsichtsbehörde; Gungen; Urteil; Lastenverzeichnis; Zustellung; Gläubiger; Pfandrechte; Rüti; Verwertung |
ZH | PS170069 | Steigerungsbedingungen / Lastenverzeichnis / Herausgabe der Schuldbriefe (Beschwerde über ein Betreibungsamt) | Beschwerde; Schuldner; Betreibung; Betreibungs; Betreibungsamt; Schuldbriefe; Gläubiger; Verfahren; Vorinstanz; Urteil; Steigerung; Lastenverzeichnis; Steigerungsbedingungen; Recht; Andelfingen; Verwertung; Entscheid; Gläubigerin; Bundesgericht; Erwähnten; Obergericht; Forderungen; SchKG; Eingabe; Schuldners; Stockwerkeigentümer; Grundstückgewinnsteuer |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
122 III 246 | Art. 157 SchKG. Bezahlung der Grundstückgewinnsteuer bei der Betreibung auf Grundpfandverwertung. Die bei der Betreibung auf Grundpfandverwertung anfallenden Grundstückgewinnsteuern sind als Kosten der Verwertung im Sinne von Art. 157 Abs. 1 SchKG zu betrachten und demzufolge vom Bruttoerlös abzuziehen und zu bezahlen, bevor der Nettoerlös an die Gläubiger verteilt wird (Art. 157 Abs. 2 SchKG). | SchKG; Betreibung; Grundstückgewinnsteuer; Verteilung; Winterthur; Verteilungsplan; Liegenschaft; Betreibungsamt; Kantonalbank; Zürcher; Verwertung; Kantons; Grundpfandverwertung; Obergericht; Bruttoerlös; Verteilt; KatNr; Beschluss; Grundpfandgläubiger; Betreibungsamtes; Verteilenden; Stadt; Abgezogen; Rekurs; Abzuziehen; Verwertungskosten; Steigerungserlös; Schuldbetreibung; Verteilungsplanes |
116 III 56 | Verzinsung der Schuld bei der Lohnpfändung (Art. 12 Abs. 2 SchKG). Bei der Lohnpfändung hört die Pflicht des Schuldners zur Verzinsung seiner Schuld in dem Umfang und von dem Zeitpunkt an auf, da beim Betreibungsamt Lohnquoten des Schuldners eingehen. | Schuld; Betreibung; Lohnpfändung; Betreibungsamt; SchKG; Gläubiger; Schuldner; Zahlung; Schuldbetreibung; Lohnquoten; Forderung; Schuldners; Zeitpunkt; Schuldbetreibungs; Gläubigerin; Bremgarten; Verteilung; Rekurrentin; Verwertung; Auffassung; Pfändung; Auflage; Zinsen; Verzinsung; Zinsberechnung; Entscheid; Lipo-Möbelposten; Betreibungskosten; Lohnpfändung |