1 Wird in der Schweiz der Name oder die Firma einer im schweizerischen Handelsregister eingetragenen Gesellschaft verletzt, so richtet sich deren Schutz nach schweizerischem Recht.
2 Ist eine Gesellschaft nicht im schweizerischen Handelsregister eingetragen, so richtet sich der Schutz ihres Namens oder ihrer Firma nach dem auf den unlauteren Wettbewerb (Art. 136) oder nach dem auf die Persönlichkeitsverletzung anwendbaren Recht (Art. 132, 133 und 139).
3. Beschränkung der Vertretungsbefugnis >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG160073 | Markenrecht / Namensrecht / Firmenrecht / UWG | Schweiz; Beklagten; Internet; Recht; Schweizer; Internets; Internetseite; Gerinnen; Klägerinnen; Mäss; Com/A; Bestimmungsgemäss; Nutzer; Abruf; Facebook; Abrufbarkeit; Recht; Bestimmungsgemässe; Informationen; Domain; Marke; Rechtsbegehren; Präsenz; Zeichen; Verfügung; Disclaimer; Partei; Manualscom |
ZH | HG090317 | Firma | Trade; Klagt; Beklagten; Keytrade; Firma; Namens; Verwechslung; Firmen; Domain; Schweiz; Recht; Zweigniederlassung; Domain-Name; Verwechslungsgefahr; Domain-Namen; Zeichen; Rechtlich; Interesse; Handel; Branch; Interessen; Handels; Kennzeichen; Verwendung; Dienstleistung; Schweizer; Geneva |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
124 III 176 | Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils; örtliche Zuständigkeit (Art. 64 Abs. 1 IPRG, Art. 59 IPRG und Art. 85 Abs. 1 und 2 IPRG; Art. 1 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen). Hat ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so ist der Richter des Aufenthaltsortes zur Ergänzung des ausländischen Scheidungsurteils in bezug auf den persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Minderjährigem zuständig. Dies ist selbst dann der Fall, wenn das Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (MSA) für den Heimatstaat des Minderjährigen nicht gilt. Die internationale und örtliche Zuständigkeit zur Ergänzung eines ausländischen Urteils in bezug auf den Kinderunterhalt richtet sich ausschliesslich nach Art. 64 Abs. 1 bzw. Art. 59 IPRG (E. 2-6). | Scheidung; Ergänzung; Zuständigkeit; Scheidungsurteil; Zuständig; Minderjährige; Ausländische; Schweiz; Unterhalt; Recht; Bezirksgericht; Scheidungsurteils; Übereinkommen; Minderjährigen; Ausländischen; örtlich; Besuchsrecht; Wohnsitz; Obergericht; International; Anzuwenden; Privatrecht; Schutz; Klage; Privatrecht; Gerichte; Schweizerischen |