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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Der Art. 156 ZGB wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2023 nicht aufgenommen.

Art. 156 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT190068RechtsöffnungRecht; öffnung; Tochter; Unterhalt; Rechtsöffnung; Gesuchsgegner; Ausbildung; Beschwerde; Scheidung; Vorinstanz; Resolutivbedingung; SchKG; Urkunden; Eintritt; Entscheid; Einkommen; Scheidungsurteil; Definitiv; Verfahren; Definitive; Begründung; Beweis; Kindes; Zahlstelle; Verweis; Schuld; Gesuchsteller; Zahlung
ZHLE160032EheschutzGesuch; Gegnerin; Gesuchsgegnerin; Kinder; Steller; Suchsteller; Gesuchsteller; Beruf; Berufung; Alkohol; Obhut; Partei; Parteien; Abklärung; Recht; Kindes; Erziehung; Kindergarten; Besuch; Rungsbericht; Erziehungs; Abklärungsbericht; Kindern; Mutter; Wonach; Fortsetzung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
125 III 401Art. 156 ZGB i.V.m. Art. 275 ZGB und Art. 315a ZGB; Art. 53 OR und Art. 2 ÜbBest.BV; Zuständigkeit des Scheidungsrichters. An bestehende Kindesschutzmassnahmen und Anordnungen über den persönlichen Verkehr ist der Scheidungsrichter nicht gebunden, wenn sich seit Erlass der betreffenden Verfügungen die Verhältnisse geändert haben (E. 2b). Für die Regelung des persönlichen Verkehrs ist er auch dort sachlich zuständig, wo er beiden Ehegatten die elterliche Gewalt entzieht (E. 2c). Er missachtet den Vorrang des Bundesrechts nicht dadurch, dass er ohne Rücksicht auf ein vorausgegangenes Straferkenntnis die Frage eines Missbrauchs des Scheidungskinds abklärt (E. 3). Recht; Gericht; Kindes; Scheidung; Persönlichen; Zuständig; Kindesschutzmassnahme; Kindesschutzmassnahmen; Verkehr; Zuständigkeit; Behörde; Vormundschaftlichen; Richter; Elterliche; Ziffer; Gewalt; Behörden; Urteil; Richters; Regelung; Scheidungsrichter; Verfahren; Vormundschaft; Vormundschaftsbehörde; Urteil; Anordnung; Verhältnisse; Obergericht; Bundesgericht
123 III 445Keine gemeinsame elterliche Gewalt der Eltern nach der Scheidung (Art. 297 Abs. 3 ZGB); Bemessung des Besuchsrechtes (Art. 273 ZGB). Bestätigung der Rechtsprechung, wonach gemäss Art. 297 Abs. 3 ZGB die gemeinsame elterliche Gewalt beider Elternteile nach der Scheidung ausgeschlossen ist (E. 2). Ist in einer Scheidungskonvention ein ausgedehntes Besuchsrecht vereinbart worden, kann deren Genehmigung nicht allein mit der Begründung verweigert werden, die Konvention gehe weiter als das nach kantonaler Praxis übliche Besuchsrecht; vielmehr ist zu prüfen, ob die vorgeschlagene Regelung im konkreten Fall mit dem in Art. 273 ZGB vorgesehen "Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr" und insbesondere mit dem Kindeswohl vereinbar ist (E. 3).
Recht; Besuchs; Eltern; Scheidung; Kinder; Elterliche; Gewalt; Gemeinsame; Besuchsrecht; Kantonsgericht; Recht; Ferien; Genehmigung; Kindes; Wochen; Ehegatte; Elternteil; Ferienrecht; Bundesgericht; Ehegatten; Sorge; Parteien; Konvention; Hinweis; Praxis; Liegenden; Regel; Persönlichen; Urteil; Besuchsrechtes

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SPÜHLER, FREI-MAURERBerner Kommentar, Ergänzungsband1991
Bühler, Spühler Kommentar, II, 1, 11980
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