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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 156 StGB vom 2021

Art. 156 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 156

1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vor­nimmt,

es zu einer solchen Handlung verleitet oder

es in eine solche Handlung einbezieht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwi­schen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.

3. Hat der Täter zur Zeit der Tat das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor oder hat die verletzte Person mit ihm die Ehe geschlossen oder ist sie mit ihm eine eingetragene Partnerschaft eingegangen, so kann die zuständige Behörde von der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.269

4. Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindes­tens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

5. ...270

6. ...271

269 Fassung gemäss Anhang Ziff. 22 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

270 Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 21. März 1997, mit Wirkung seit 1. Sept. 1997 (AS 1997 1626; BBl 1996 IV 1318 1322).

271 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 21. März 1997 (AS 1997 1626; BBl 1996 IV 1318 1322). Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 5. Okt. 2001 (Verjährung der Strafverfolgung im allgemeinen und bei Sexualdelikten an Kindern), mit Wirkung seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2993; BBl 2000 2943).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 156 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210526Gewerbsmässiger Wucher etc. und WiderrufDigte; Schuldig; Beschuldigte; Digten; Schädigte; Geschädigte; Beschuldigten; Privatkläger; Sicht; Zwang; Zwangs; Schädigten; Instanz; Geschädigten; Zwangslage; Darlehen; Lichen; Vorinstanz; Richt; Finanziell; Kredit; Recht; Erhalte; Finanzielle; Staat; Recht; Sinne; Waltschaft; Fahre; Lichkeit
ZHRT220111RechtsöffnungRecht; Beschwerde; Rechtsöffnung; Habe; Scheidung; Nichtigkeit; Partei; Entscheid; Verfahren; SchKG; Vorinstanz; Sinne; Rechtlich; Parteien; Rechtliche; Beklagten; Urteil; Gerichtlich; Hende; Definitive; Genehmigt; Entschädigung; Rechtsöffnungstitel; Gesuch; Ständig; Beschwerdeverfahren; Erpressung; Verfahren; Zusammenhang; Genehmigte
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2017.10 (AG.2019.92)versuchte räuberische Erpressung, versuchte Nötigung, Freiheitsberaubung und EntführungBerufung; Berufungskläger; Verfahren; Aussage; Schuldig; Aussagen; Halten; Stellt; Worden; Werden; Andere; Freiheit; Gemäss; Führt; Mittäter; Berufungsklägers; Betäubungsmittel; Selbst; Entführung; Welche; Wohnung; Erpressung; Verfahrens; Urteil; Anderen; Beschuldigte; Dieser; Beschuldigte; Strafe; Konfrontation
AGAGVE 2011 12V. Jugendstrafrecht12 Art. 25 Abs. 2 lit. b JStG, Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGBDer erhöhte Strafrahmen von Art. 25 Abs. 2 lit. b JStG findet aufgrunddes Verweises in Art. 156 Ziff. 3 StGB auf die Bestrafung nach Art. 140StGB auch auf die räuberische Erpressung gemäss Art. 156 Ziff.... Erpressung; Berische; Rahmen; Räuberische; Erhöhte; Aufgr; Qualifikation; Begangen; Jugendliche; Jugendstrafrecht; Verweises; IVm; Tatbestände; Härte; Qualifikationen; Rechtsgehalts; Angeklagte; Gesetzgeber; Tatbeständen; Raubes; Obergericht; StGB; Losigkeit; Besonderer; Qualifizierte; Bestrafung; Begeht; Wäre; Einzusehen; Willen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 III 84 (4A_58/2021)
Regeste
Art. 156 ZPO ; prozessuale Schutzmassnahmen zur Wahrung schutzwürdiger Interessen; Anordnung einer strafbewehrten Geheimhaltungspflicht. Als prozessuale Schutzmassnahme ist - sofern sich diese als das mildeste Mittel erweist - auch die Anordnung einer strafbewehrten Geheimhaltungspflicht möglich, wobei eine solche gestützt auf Art. 156 ZPO nur für die Dauer des Prozesses angeordnet werden kann (E. 3 und 3.2).
Schutz; Schutzmassnahme; Schutzmassnahmen; Partei; Geheimhaltung; Beilage; Beschwerde; Beweis; Geheimhaltungspflicht; Recht; Massnahme; Interesse; Gefährdung; Ausführungen; Informationen; Beantragt; Interessen; Beschwerdeführerin; Anordnung; Bewehrte; Klage; Klageantwort; Prozessuale; Gericht; Beilagen; Massnahmen; Hinaus; Bewehrten; Schweizer; Schutzwürdigen
132 IV 70Art. 9 BÜPF; Verwertbarkeit von Zufallsfunden. Die Verwertung von Zufallsfunden gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b BÜPF setzt nicht voraus, dass im Zeitpunkt der Überwachungsanordnung bereits ein Tatverdacht bezüglich der neu entdeckten Straftaten bestanden hat (E. 6.4). BÜPF; Zufallsf; Überwachung; Zufallsfunde; Tatverdacht; Voraussetzungen; Zufallsfunden; Erpressung; Taten; Zeitpunkt; Dringende; Verdacht; Rechtmässig; Überwachungsanordnung; Beschwerde; Verwertung; Telefonüberwachung; Verwertbarkeit; Begründe; Bestanden; Verwendet; Erfasst; Versuchte; Erfüllt; Nichtigkeitsbeschwerde; Kantons; Verwertbar; Verweis; Zufällig; Anordnung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
E-7087/2017AsylwiderrufBeschwerde; Beschwerdeführer; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Vorinstanz; Verwerflich; Verfügung; Begangen; Handlung; Urteil; Begangene; Angefochtene; Verwerfliche; Sucht; Erpressung; Versuchte; Verschulden; Akten; Geldstrafe; Beziehungsweise; Beschwerdeführers; Verfahren; Intensität; Abstrakte; Angefochtenen; Kostenvorschuss; Asylwiderruf
E-4792/2014Asyl (ohne Wegweisung)Beschwerde; Beschwerdeführer;Recht; Schweiz; Verfügung; Recht; Verfahren; Handlung; Bundesverwaltungsgericht; Freiwillig; Gehilfe; Person; Beschwerdeführers; Vorinstanz; Verfahrens; Verwerfliche; Tigers; Individuelle; Asylausschluss; Gehilfen; Personen; Handlungen; Mitglied; Gelder; Ehefrau; Festzuhalten; Gehilfenschaft

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2023.44Richt; Kanton; Kantons; Gesuch; Oberstaatsanwaltschaft; Beschuldigten; Beschwerdekammer; Staatsanwaltschaft; Gerichtsstand; Verfahren; Erpressung; Behörden; Gesuchsgegner; Erpresserische; Behörde; Verfahrens; Geldübergabe; Behörden; Erfolg; Bundesstrafgerichts; Zürich; Androhung; Hinsicht; Nötigungshandlung; Tatbestand; Gerichtsstandsrechtlicher; Geldübergaben; Erpresserischen
BG.2020.19Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).Geschädigte; Kanton; Schwiegermutter; Geschädigten; Schwiegereltern; Schuld; Schwiegervater; Kantons; Verfolgung; Schuldanerkennung; Behörden; Wohnung; Erpressung; Gallen; Beschuldigte; Zuständig; Gericht; Beschuldigten; Mittäter; Unterzeichnung; Gesuch; Drohung; Ortes; Nötigung; Delikt; Erfolg; Ex-Ehefrau; Qualifizierte; Verfolgungshandlungen; Habe

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
überein WeissenbergerBasler Kommentar, Strafrecht2013
Stefan TrechselPraxiskommentar, Zürich, St. Gallen2008
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