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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 156 DBG vom 2021

Art. 156 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 156 Sicherung der Inventaraufnahme

1 Die Erben und die Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder verwahren, dürfen über dieses vor Aufnahme des Inventars nur mit Zustimmung der Inventarbehörde verfügen.

2 Zur Sicherung des Inventars kann die Inventarbehörde die sofortige Siegelung vornehmen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSR.2015.00013Rechtmittel gegen eine Verfügungssperre im (Steuer-)InventarverfahrenVerfügung; Verfügungssperre; Beschwerde; Rekurs; Rechtsmittel; Verwaltungsgericht; Kammer; Meuter; Siegelung; Gemeinde; Juni; Finanzdirektion; Treten; November; Kantons; Auferlegt; Steuergesetz; Rekurrent; Wiedergutzumachenden; Bundessteuer; Gerichtskosten; Verfahren; Rechtsmittelbelehrung; Beschwerdeführer; Ulrich; Gemeindesteueramt; Erben; Willensvollstrecker
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