1 Die Erben und die Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder verwahren, dürfen über dieses vor Aufnahme des Inventars nur mit Zustimmung der Inventarbehörde verfügen.
2 Zur Sicherung des Inventars kann die Inventarbehörde die sofortige Siegelung vornehmen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SR.2015.00013 | Rechtmittel gegen eine Verfügungssperre im (Steuer-)Inventarverfahren | Verfügung; Verfügungssperre; Beschwerde; Rekurs; Rechtsmittel; Verwaltungsgericht; Kammer; Meuter; Siegelung; Gemeinde; Juni; Finanzdirektion; Treten; November; Kantons; Auferlegt; Steuergesetz; Rekurrent; Wiedergutzumachenden; Bundessteuer; Gerichtskosten; Verfahren; Rechtsmittelbelehrung; Beschwerdeführer; Ulrich; Gemeindesteueramt; Erben; Willensvollstrecker |