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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 155 ZPO vom 2020

Art. 155 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 155 Beweisabnahme

1 Die Beweisabnahme kann an eines oder mehrere der Gerichtsmitglieder delegiert werden.

2 Aus wichtigen Gründen kann eine Partei die Beweisabnahme durch das urteilende Gericht verlangen.

3 Die Parteien haben das Recht, an der Beweisabnahme teilzunehmen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 155 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRU220021ForderungBeschwerde; Entscheid; Partei; Aufl; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführer; Friedensrichteramt; Parteien; Recht; Angefochten; Verfahren; Antrag; DIKE-Komm-ZPO; Angefochtene; Protokoll; Gungen; Schlichtungsbehörde; Verwaltung; Angefochtenen; Sachverhalt; Verfahrens; Begründung; Rickli; Erwägung; Urteil; Übrigen; Sinne; Honegger; Akten; ZPO-Honegger
ZHLE170069EheschutzBerufung; Zeuge; Umschlag; Gesuch; Gesuchsgegner; Zeugen; Beweis; Rechtsanwalt; Partei; Gericht; Berufungsschrift; Parteien; Berufungsverfahren; Unterschrieben; Briefkasten; Unentgeltliche; Rechtspflege; Rechtsvertreter; Einvernahme; Unterschrift; Beweismittel; Unentgeltlichen; Worfen; übergeben; Fotos; Bundesgericht; Schweizerischen; Beweisverhandlung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 714 (4A_50/2012)Parteifähigkeit in internationalen Schiedsverfahren mit Sitz in der Schweiz; Einfluss des Konkurses auf die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung (Art. 178 Abs. 2 IPRG). Bestimmung der Parteifähigkeit in einem Schiedsverfahren nach dem 12. Kapitel IPRG (E. 3.3); Parteifähigkeit einer portugiesischen Konkursmasse (E. 3.4) und deren Bindung an die Schiedsvereinbarung (E. 3.6).
Recht; Fähig; Partei; Beschwerde; Portugiesische; Insolvenz; Rechtsfähigkeit; Beschwerdeführerin; Schiedsverfahren; Schiedsgericht; Portugiesischen; Schiedsvereinbarung; Insolvenzmasse; Parteifähigkeit; Urteil; Konkurs; International; Polnische; Person; Gültigkeit; Arbitration; Gesellschaft; Bundesgericht; Schiedsklausel; Auffassung; Schweiz; Rechtspersönlichkeit; Vivendi; Fähigkeit; Insolvent
116 II 651Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 152 OG). Kollektiv- und Kommanditgesellschaften haben Anspruch auf unentgeltliche Zivilrechtspflege, wenn die Prozessarmut sowohl der Gesellschaft wie aller unbeschränkt haftenden Gesellschafter ausgewiesen ist.
Recht; Unentgeltliche; Gesellschaft; Rechtspflege; Personen; Anspruch; Juristische; Kollektiv; Kommanditgesellschaft; Gesellschafter; Kommanditgesellschaften; Natürliche; Juristischen; Kanton; Haftende; Unbeschränkt; Haftenden; Prozessarmut; Gesetze; Unentgeltlichen; Kantone; Diss; Judiciaire; Gruppe; Gesetzes; Auffassung; Partei; Parteifähige; STEIGER
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