1. Wer zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr
eine Ware herstellt, die einen höheren als ihren wirklichen Verkehrswert vorspiegelt, namentlich indem er eine Ware nachmacht oder verfälscht,
eine solche Ware einführt, lagert oder in Verkehr bringt,
wird, sofern die Tat nicht nach einer andern Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2.188 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er, sofern die Tat nicht nach einer andern Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
188 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361; BBl 2007 6269).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UE180238 | Nichtanhandnahme | Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Katalog; Bundesgericht; Nichtanhandnahme; Bundesgerichts; Staatsanwaltschaft; Urteil; Verfahren; Rechtlich; Bildet; Nichtanhandnahmeverfügung; Ausstellung; Ausstellungskatalog; Variante; Geschädigt; Anzeige; Beschwerdeverfahren; Werke; Verfahren; Person; Betrügerische; Kunstbetrug; Kunstwerke; Bildeinfügungen; Urteile; Rechtliche; Recht; Vermögens |
LU | 21 05 195 | Art. 58 Abs. 1 StGB; Art. 118 IPRG; Art. 3 Abs. 3 Haager Übereinkommen vom 15. Juni 1955. Der Richter hat die Sicherungseinziehung von Amtes wegen zu verfügen, wenn Anlasstat, Deliktskonnex, konkrete Gefährdung und Verhältnismässigkeit als Voraussetzungen der Sicherungseinziehung erfüllt sind. Konkret unterliegt eine unechte Uhr zwecks Eigengebrauch nicht der Sicherungseinziehung, da sie in der Hand des Täters künftig nicht die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet. An diesem Ergebnis ändert auch die Internationalität des Sachverhalts nichts. | Sicherungseinziehung; Versteigerung; Angeschuldigte; Sittlichkeit; Menschen; Sicherheit; Gefährdung; Handlung; Ersteigerte; Recht; Richter; Begehung; Rolex; Übereinkommen; Privatklägerin; Fragliche; Einziehung; Internet; Sachverhalt; Angeschuldigten; Gefährdet; Eigentum; Baren; Voraussetzungen; Gedient; Geschädigten; Schutz; Echtheit; Ersteigerer |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
123 IV 55 | Art. 249 StGB. Einziehung von falschen schweizerischen Goldmünzen. Die gemäss der Spezialbestimmung von Art. 249 StGB obligatorische Einziehung setzt keine strafbare Handlung im Sinne der Art. 240 ff. StGB voraus (E. 1). Auch sogenannte Probeprägungen in Messing unterliegen der Einziehung, sofern die Verwechslungsgefahr mit echten Goldmünzen zu bejahen ist (E. 2a - c). Der Zweck der Einziehung ist erreicht, wenn die falsche Goldmünze durch Einschneiden unbrauchbar gemacht wird (E. 2f). Die eingezogene und unbrauchbar gemachte Münze ist dem Berechtigten zurückzugeben, sofern sie für diesen noch einen Wert aufweist und sofern keine besonderen Gründe einer Rückgabe entgegenstehen (E. 3). | Münze; Falsch; Einziehung; Falsche; Recht; Beschwerde; Unbrauchbar; STRATENWERTH; Eidg; Bundesanwaltschaft; Münzen; Probeprägung; Beschwerdeführer; Goldvreneli; Fälschung; Schweiz; Vorliegenden; Verwechslungsgefahr; Zogene; SCHULTZ; Falsifikat; falsch; Finanzverwaltung; Goldmünze; Umlauf; Stehende; Echten; SCHULTZ; Verkäufer |
117 IV 159 | Art. 154 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Gewerbsmässiges Inverkehrbringen gefälschter Waren. Gewerbsmässigkeit verneint in einem Fall, in dem ein Händler von einem Lieferanten 16'000 gefälschte Polohemden bezog, um sie an einen Geschäftspartner weiterzuveräussern, nach dem Scheitern dieses Geschäfts nach Ersatzkäufern suchte und 5'000 Hemden an einen Kunden absetzen konnte. | Gewerbsmässigkeit; Urteil; Polohemden; Täter; Urteils; Geschäft; Gefälschte; Beschwerdeführer; Inverkehrbringen; Gefälschter; Hemden; Deliktische; Vorinstanz; Umstände; Geschäfts; Kantons; Angedrohte; Lacoste; Gewerbsmässigen; Rechtsprechung; Umständen; Handeln; Bereitschaft; Mindeststrafe; Auffassung; Recht; Fällen; Veröffentlichung; Unbestimmt |