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Loi fédérale sur le droit international privé (LDIP)

Art. 155 LDIP de 2022

Art. 155 Loi fédérale
sur le droit international privé (LDIP) drucken

Art. 155

Sous réserve des art. 156 à 161, le droit applicable à la société ré­git notamment:

a.
la nature juridique de la société;
b.
la constitution et la dissolution;
c.
la jouissance et l’exercice des droits civils;
d.
le nom ou la raison sociale;
e.
l’organisation;
f.
les rapports internes, en particulier les rapports entre la société et ses membres;
g.
la responsabilité pour violation des prescriptions du droit des so­ciétés;
h.
la responsabilité pour les dettes de la société;
i.
le pouvoir de représentation des personnes agissant pour la société, conformément à son organisation.
IV. Rattachements spéciaux >1. Prétentions découlant de l’émission publique de titres de participation et d’emprunts >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 155 Loi fédérale sur le droit international privé (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG170011FeststellungRecht; Klagte; Beklagten; Venient; Nebenintervenient; Klage; Aktionär; Nichtig; Nichtigkeit; Partei; Gericht; Verfahren; MwH; Nebenintervenientin; Aktien; Nebenintervenienten; Bestritten; Verwaltungsrat; Feststellung; Angeblich; Anwalt; Parteien; Schrift; Rechtsanwalt; Handelsregister; Rechtsschutzinteresse; Inwiefern
ZHLB120012ZuständigkeitBerufung; Partei; Recht; Vorinstanz; Zweigniederlassung; LugÜ; Beklagten; Gericht; Verbraucher; Deutschland; Klage; Vertrag; Verbrauchers; Zuständigkeit; Handel; Handelsregister; Geschäft; Bezirksgericht; Wohnsitz; Englische; Beschluss; Verbrauchersache; Konto; Gerichtsstand; London; Tigkeit
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 23 (4A_425/2015)Art. 754 Abs. 1 und Art. 757 Abs. 1 OR. Verantwortlichkeitsklage. Aktivlegitimation der Konkurs- bzw. der Nachlassmasse. Die Konkurs- bzw. die Nachlassverwaltung ist nicht befugt, mittels Verantwortlichkeitsklage (Gesellschaftsklage) gegen die Gesellschaftsorgane den Schaden geltend zu machen, der ausschliesslich im Vermögen der Gesellschaftsgläubiger entstand, ohne dass im Vermögen der Gesellschaft selber ein Schaden eintrat (E. 3.1 und 4). Gesellschaft; Gläubiger; Konkurs; Schaden; Verantwortlichkeit; Beschwerde; SAirGroup; Urteil; Mittelbar; Recht; Zahlungen; Beschwerdeführerin; Bundesgericht; Verantwortlichkeitsklage; Nachlassmasse; Organ; Verminderung; Klage; Verwertungssubstrat; Aktivlegitimation; Schädigung; Konkursmasse; Anspruch; Vermögens; Organe; Unmittelbar; Ausschliesslich; Masse; Gesellschaftsorgane; Verwertungssubstrats
141 III 513Art. 28 Abs. 1 ZGB; Mitwirken, hier durch Unterlassen. Ein Mitwirken an der Verletzung setzt ein Verhalten des Urhebers selbst voraus. Eine Haftung für fremdes Verhalten lässt sich aus Art. 28 Abs. 1 ZGB nicht herleiten. Im Mitwirken kommt das Tatbestandsmerkmal der Kausalität zwischen unerlaubtem Verhalten und Persönlichkeitsverletzung zum Ausdruck. Ein Mitwirken durch passives Verhalten setzt die Verletzung einer Pflicht zum Handeln voraus. Eine ungenutzte Möglichkeit zu handeln genügt nicht (E. 5.3).
Regeste b
Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 133 Abs. 1, Art. 154 f. IPRG; Persönlichkeitsverletzung durch Unterlassung; Sonderanknüpfung. Zur Frage, nach dem Recht welchen Staates zu beurteilen ist, ob der Aufsichtsrat einer lettischen Gesellschaft tätig werden muss, um angeblich persönlichkeitsverletzenden Äusserungen entgegenzuwirken, die von dieser lettischen Gesellschaft ausgehen (E. 5.4).
Gesellschaft; Beschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Organ; Persönlichkeit; Verletzung; Verhalten; Persönlichkeitsverletzung; Anknüpfung; Erlaubt; Vorschrift; Unerlaubte; Aufsichtsrat; Vorschriften; Mitwirken; Mitwirkung; Handlung; Geschädigte; Schädiger; Obergericht; Deliktsstatut; Anwendbare; Gesellschaftsrechtliche; Zusammenhang; Beschwerdegegnerin; Handeln; Pflicht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3749/2016Erfindungspatente (Übriges)Beschwerde; Führerin; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Recht; Vorinstanz; Gelöscht; Prozessfähigkeit; Handelsregister; Gelöschte; Verfahren; Beistand; Liechtenstein; Gesellschaft; Wiedereinsetzung; Schweiz; Beschwerdeführerinnen; Verfügung; Liechtensteinische; Patente; Partei; Patents; Gesuch; Schutzvertrag; Handlungs; Antrag; Schutz; Verfahrens; Handlungsfähigkeit

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
VISCHERZürcher Kommentar zum IPRG2004
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