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Federal Act on Private International Law (PILA)

Art. 155PILA from 2022

Art. 155 Federal Act
on Private International Law (PILA) drucken

Art. 155

Subject to Articles 156 to 161, the law applicable to a company governs in particular:

a.
the legal nature of the company;
b.
its establishment and dissolution;
c.
its legal capacity and capacity to act;
d.
its name or business name;
e.
its organisation;
f.
the internal relationships, including the relationships between the company and its members;
g.
liability for violation of company law;
h.
liability for the debts of the company;
i.
the power of representation of the persons acting on behalf of the company according to its organisation.
IV. Special connecting factors >1. Claims arising from public issues of equity or debt securities >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 155 Federal Act on Private International Law (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG170011FeststellungRecht; Klagte; Beklagten; Venient; Nebenintervenient; Klage; Aktionär; Nichtig; Nichtigkeit; Partei; Gericht; Verfahren; MwH; Nebenintervenientin; Aktien; Nebenintervenienten; Bestritten; Verwaltungsrat; Feststellung; Angeblich; Anwalt; Parteien; Schrift; Rechtsanwalt; Handelsregister; Rechtsschutzinteresse; Inwiefern
ZHLB120012ZuständigkeitBerufung; Partei; Recht; Vorinstanz; Zweigniederlassung; LugÜ; Beklagten; Gericht; Verbraucher; Deutschland; Klage; Vertrag; Verbrauchers; Zuständigkeit; Handel; Handelsregister; Geschäft; Bezirksgericht; Wohnsitz; Englische; Beschluss; Verbrauchersache; Konto; Gerichtsstand; London; Tigkeit
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 23 (4A_425/2015)Art. 754 Abs. 1 und Art. 757 Abs. 1 OR. Verantwortlichkeitsklage. Aktivlegitimation der Konkurs- bzw. der Nachlassmasse. Die Konkurs- bzw. die Nachlassverwaltung ist nicht befugt, mittels Verantwortlichkeitsklage (Gesellschaftsklage) gegen die Gesellschaftsorgane den Schaden geltend zu machen, der ausschliesslich im Vermögen der Gesellschaftsgläubiger entstand, ohne dass im Vermögen der Gesellschaft selber ein Schaden eintrat (E. 3.1 und 4). Gesellschaft; Gläubiger; Konkurs; Schaden; Verantwortlichkeit; Beschwerde; SAirGroup; Urteil; Mittelbar; Recht; Zahlungen; Beschwerdeführerin; Bundesgericht; Verantwortlichkeitsklage; Nachlassmasse; Organ; Verminderung; Klage; Verwertungssubstrat; Aktivlegitimation; Schädigung; Konkursmasse; Anspruch; Vermögens; Organe; Unmittelbar; Ausschliesslich; Masse; Gesellschaftsorgane; Verwertungssubstrats
141 III 513Art. 28 Abs. 1 ZGB; Mitwirken, hier durch Unterlassen. Ein Mitwirken an der Verletzung setzt ein Verhalten des Urhebers selbst voraus. Eine Haftung für fremdes Verhalten lässt sich aus Art. 28 Abs. 1 ZGB nicht herleiten. Im Mitwirken kommt das Tatbestandsmerkmal der Kausalität zwischen unerlaubtem Verhalten und Persönlichkeitsverletzung zum Ausdruck. Ein Mitwirken durch passives Verhalten setzt die Verletzung einer Pflicht zum Handeln voraus. Eine ungenutzte Möglichkeit zu handeln genügt nicht (E. 5.3).
Regeste b
Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 133 Abs. 1, Art. 154 f. IPRG; Persönlichkeitsverletzung durch Unterlassung; Sonderanknüpfung. Zur Frage, nach dem Recht welchen Staates zu beurteilen ist, ob der Aufsichtsrat einer lettischen Gesellschaft tätig werden muss, um angeblich persönlichkeitsverletzenden Äusserungen entgegenzuwirken, die von dieser lettischen Gesellschaft ausgehen (E. 5.4).
Gesellschaft; Beschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Organ; Persönlichkeit; Verletzung; Verhalten; Persönlichkeitsverletzung; Anknüpfung; Erlaubt; Vorschrift; Unerlaubte; Aufsichtsrat; Vorschriften; Mitwirken; Mitwirkung; Handlung; Geschädigte; Schädiger; Obergericht; Deliktsstatut; Anwendbare; Gesellschaftsrechtliche; Zusammenhang; Beschwerdegegnerin; Handeln; Pflicht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3749/2016Erfindungspatente (Übriges)Beschwerde; Führerin; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Recht; Vorinstanz; Gelöscht; Prozessfähigkeit; Handelsregister; Gelöschte; Verfahren; Beistand; Liechtenstein; Gesellschaft; Wiedereinsetzung; Schweiz; Beschwerdeführerinnen; Verfügung; Liechtensteinische; Patente; Partei; Patents; Gesuch; Schutzvertrag; Handlungs; Antrag; Schutz; Verfahrens; Handlungsfähigkeit

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
VISCHERZürcher Kommentar zum IPRG2004
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