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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 155 IPRG vom 2022

Art. 155 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 155

Unter Vorbehalt der Artikel 156–161 bestimmt das auf die Gesell­schaft anwendbare Recht insbesondere:

a.
die Rechtsnatur;
b.
die Entstehung und den Untergang;
c.
die Rechts- und Handlungsfähigkeit;
d.
den Namen oder die Firma;
e.
die Organisation;
f.
die internen Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen der Gesellschaft und ihren Mitgliedern;
g.
die Haftung aus Verletzung gesellschaftsrechtlicher Vor­schrif­ten;
h.
die Haftung für ihre Schulden;
i.
die Vertretung der aufgrund ihrer Organisation handelnden Per­sonen.
IV. Sonderan­knüpfungen >1. Ansprüche aus öffentlicher Aus­gabe von Be­tei­li­gungs­papie­ren und Anlei­hen >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 155 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG170011FeststellungRecht; Klagte; Beklagten; Venient; Nebenintervenient; Klage; Aktionär; Nichtig; Nichtigkeit; Partei; Gericht; Verfahren; MwH; Nebenintervenientin; Aktien; Nebenintervenienten; Bestritten; Verwaltungsrat; Feststellung; Angeblich; Anwalt; Parteien; Schrift; Rechtsanwalt; Handelsregister; Rechtsschutzinteresse; Inwiefern
ZHLB120012ZuständigkeitBerufung; Partei; Recht; Vorinstanz; Zweigniederlassung; LugÜ; Beklagten; Gericht; Verbraucher; Deutschland; Klage; Vertrag; Verbrauchers; Zuständigkeit; Handel; Handelsregister; Geschäft; Bezirksgericht; Wohnsitz; Englische; Beschluss; Verbrauchersache; Konto; Gerichtsstand; London; Tigkeit
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 23 (4A_425/2015)Art. 754 Abs. 1 und Art. 757 Abs. 1 OR. Verantwortlichkeitsklage. Aktivlegitimation der Konkurs- bzw. der Nachlassmasse. Die Konkurs- bzw. die Nachlassverwaltung ist nicht befugt, mittels Verantwortlichkeitsklage (Gesellschaftsklage) gegen die Gesellschaftsorgane den Schaden geltend zu machen, der ausschliesslich im Vermögen der Gesellschaftsgläubiger entstand, ohne dass im Vermögen der Gesellschaft selber ein Schaden eintrat (E. 3.1 und 4). Gesellschaft; Gläubiger; Konkurs; Schaden; Verantwortlichkeit; Beschwerde; SAirGroup; Urteil; Mittelbar; Recht; Zahlungen; Beschwerdeführerin; Bundesgericht; Verantwortlichkeitsklage; Nachlassmasse; Organ; Verminderung; Klage; Verwertungssubstrat; Aktivlegitimation; Schädigung; Konkursmasse; Anspruch; Vermögens; Organe; Unmittelbar; Ausschliesslich; Masse; Gesellschaftsorgane; Verwertungssubstrats
141 III 513Art. 28 Abs. 1 ZGB; Mitwirken, hier durch Unterlassen. Ein Mitwirken an der Verletzung setzt ein Verhalten des Urhebers selbst voraus. Eine Haftung für fremdes Verhalten lässt sich aus Art. 28 Abs. 1 ZGB nicht herleiten. Im Mitwirken kommt das Tatbestandsmerkmal der Kausalität zwischen unerlaubtem Verhalten und Persönlichkeitsverletzung zum Ausdruck. Ein Mitwirken durch passives Verhalten setzt die Verletzung einer Pflicht zum Handeln voraus. Eine ungenutzte Möglichkeit zu handeln genügt nicht (E. 5.3).
Regeste b
Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 133 Abs. 1, Art. 154 f. IPRG; Persönlichkeitsverletzung durch Unterlassung; Sonderanknüpfung. Zur Frage, nach dem Recht welchen Staates zu beurteilen ist, ob der Aufsichtsrat einer lettischen Gesellschaft tätig werden muss, um angeblich persönlichkeitsverletzenden Äusserungen entgegenzuwirken, die von dieser lettischen Gesellschaft ausgehen (E. 5.4).
Gesellschaft; Beschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Organ; Persönlichkeit; Verletzung; Verhalten; Persönlichkeitsverletzung; Anknüpfung; Erlaubt; Vorschrift; Unerlaubte; Aufsichtsrat; Vorschriften; Mitwirken; Mitwirkung; Handlung; Geschädigte; Schädiger; Obergericht; Deliktsstatut; Anwendbare; Gesellschaftsrechtliche; Zusammenhang; Beschwerdegegnerin; Handeln; Pflicht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3749/2016Erfindungspatente (Übriges)Beschwerde; Führerin; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Recht; Vorinstanz; Gelöscht; Prozessfähigkeit; Handelsregister; Gelöschte; Verfahren; Beistand; Liechtenstein; Gesellschaft; Wiedereinsetzung; Schweiz; Beschwerdeführerinnen; Verfügung; Liechtensteinische; Patente; Partei; Patents; Gesuch; Schutzvertrag; Handlungs; Antrag; Schutz; Verfahrens; Handlungsfähigkeit

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
VISCHERZürcher Kommentar zum IPRG2004
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