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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 155 BV vom 2021

Art. 155 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 155 Parlamentsdienste

Die Bundesversammlung verfügt über Parlamentsdienste. Sie kann Dienststellen der Bundesverwaltung beiziehen. Das Gesetz regelt die Einzelheiten.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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