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Swiss Criminal Code (SCC)

Der Art. 154 StGB wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2022 nicht aufgenommen.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
117 IV 159Art. 154 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Gewerbsmässiges Inverkehrbringen gefälschter Waren. Gewerbsmässigkeit verneint in einem Fall, in dem ein Händler von einem Lieferanten 16'000 gefälschte Polohemden bezog, um sie an einen Geschäftspartner weiterzuveräussern, nach dem Scheitern dieses Geschäfts nach Ersatzkäufern suchte und 5'000 Hemden an einen Kunden absetzen konnte. Gewerbsmässigkeit; Urteil; Polohemden; Täter; Urteils; Geschäft; Gefälschte; Beschwerdeführer; Inverkehrbringen; Gefälschter; Hemden; Deliktische; Vorinstanz; Umstände; Geschäfts; Kantons; Angedrohte; Lacoste; Gewerbsmässigen; Rechtsprechung; Umständen; Handeln; Bereitschaft; Mindeststrafe; Auffassung; Recht; Fällen; Veröffentlichung; Unbestimmt
101 IV 288Art. 153, 154 StGB. Warenfälschung und Inverkehrbringen gefälschter Waren durch Nachahmung und Abänderung von Briefmarken zu Täuschungszwecken und durch Verkauf solcher Waren. Art. 61, 153 Abs. 2, Art. 154 Abs. 2 StGB. Wird die Veröffentlichung des Urteils angeordnet, weil der Täter gewerbsmässig handelte, so sind allfällige Schuldsprüche des Urteils wegen anderer Delikte nicht in die Veröffentlichung einzubeziehen, soweit hiefür kein i.S. von Art. 61 StGB wesentliches Interesse besteht. Urteil; Briefmarken; Urteils; Veröffentlichung; Marken; Beschwerde; Urkundenfälschung; Gewerbsmässig; Gefälschte; Entscheid; Beschwerdeführer; Stempel; Schuld; Erwägungen; Täuschung; Vorinstanz; Gefälschter; Verbindlich; Behauptet; Briefmarkenkatalog; Angeboten; Fortgesetzter; Wiederholter; Gewerbsmässigen; Schnitt; Interesse; Publikation; Verkauf; Warenfälschung
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