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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 154 SchKG vom 2023

Art. 154 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 154

1 Der Gläubiger kann die Verwertung eines Faustpfandes frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, die Verwertung eines Grund­pfandes frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen. Ist Rechtsvorschlag erho­ben worden, so stehen diese Fristen zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.311

2 Wenn binnen der gesetzlichen Frist das Verwertungsbegehren nicht gestellt oder zurückgezogen und nicht erneuert wird, so erlischt die Betreibung.

311 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

E. Verwer­tungs­verfahren >1. Einleitung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 154 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220072Nichtigkeit der Kaufverträge und des Lastenverzeichnisses usw.Beschwerde; Beschwerdeführer; Lastenverzeichnis; Liegenschaft; Betreibung; Pfand; Betreibungsamt; Vorinstanz; Urteil; Ranges; SchKG; Familie; Verwertung; Schuldbrief; Nichtig; Familienwohnung; Nichtigkeit; Uster; Beschwerdeführers; Aufsichtsbehörde; Antrag; Rechtskräftig; Kaufverträge; Lastenverzeichnisses; Focht; Partei; Entscheid; Grundbuch; Tatsachen
ZHPS190139KonkurseröffnungSchKG; Konkurs; Recht; Frist; Beschwerde; Konkursbegehren; Gläubiger; Rechtsvorschlag; Gläubigerin; Still; Verwaltungsverfahren; Schuldner; Zahlungsbefehl; Schuldnerin; Verfügung; Fristenstillstand; Begehrens; Verfahren; Vorinstanz; Zustellung; Erwähnt; Zahlungsbefehls; Stellung; Erhoben; Konkursbegehrens; Gericht; Bundesgericht; Obergericht; Gerichtliche
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
124 III 79Art. 154 Abs. 1 SchKG; Frist für die Stellung des Verwertungsbegehrens. Die Bestimmung über den Fristenstillstand während eines hängigen gerichtlichen Verfahrens bezieht sich nur auf die Maximalfrist - im vorliegenden Fall einer Betreibung auf Grundpfandverwertung auf die Maximalfrist von zwei Jahren -, nicht aber auf die Minimalfrist. SchKG; Recht; Verwertung; Frist; Verwertungsbegehren; Maximalfrist; Schuldbetreibung; Konkurs; Minimalfrist; Fristen; Stellung; Gläubiger; Betreibung; Schuldner; Fristenstillstand; Verwertungsbegehrens; Verfahren; Beschwerde; Rechtsprechung; Gläubigerin; Schuldnerin; Frühestens; Fassung; Gerichtlich; Grundpfandes; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibungs; Betreibungsamt; Verlängert; Rechtsöffnungsgesuch
108 III 83Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Art. 806 Abs. 1 ZGB.Beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung erstreckt sich die Pfandhaft im Sinne von Art. 806 Abs. 1 ZGB auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit der Bestätigung des Nachlassvertrags bis zur Verwertung auflaufen. Grundpfand; Grundpfandgläubiger; Pfandhaft; Nachlassvertrag; Betreibung; Konkurs; Verwertung; Vermögensabtretung; Mietzinse; Mietzinserträgnisse; Liquidationsvergleich; Erstreckung; Liquidationsverfahren; Gläubiger; Urteil; Pachtzinsforderungen; Zeitpunkt; Grundpfandgläubigers; Liquidationsverfahrens; Fallen; Schuldner; Nachlassvertrags; Forderung; SchKG; Liegenschaft; Bestätigung; Mietoder; Gläubigern; Kollokationsplan
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