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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 153 ZPO vom 2021

Art. 153 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 153 Beweiserhebung von Amtes wegen

1 Das Gericht erhebt von Amtes wegen Beweis, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist.

2 Es kann von Amtes wegen Beweis erheben, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 153 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF230014Ausweisung / Rechtsschutz in klaren FällenBerufung; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Berufungsbeklagten; Partei; Vorinstanz; Verfahren; Parteien; Gericht; Urteil; Rechtsmittel; Vorinstanzliche; Ausweisung; Gesuchsgegner; Rechtsanwalt; Solidarisch; Vorinstanzlichen; Bezirksgericht; Mietobjekt; Bülach; Mietvertrag; Gesuchsteller; Kündigung; Mietzins; Tatsache; Entscheid; Berufungsverfahren; Noven; Sachverhalt; Solidarischer
ZHHG220171Forderung (URG)Klage; Gericht; Partei; Vergütung; Klagten; Rechnung; Parteien; Beklagten; Verwertungsgesellschaft; AnwGebV; Nutzer; Bezahlen; Streit; Gerischen; Klägerische; Vergütungsansprüche; Eigengebrauch; Verfügung; Prozessvoraussetzungen; Sachverhalt; Klägerischen; Urheber; Frist; Rechnungen; Klageantwort; IVm; Unbestritten; Verpflichten; Handelsgericht; Forderung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 III 489 (5A_153/2009)Art. 75 ZGB; Monatsfrist zur Anfechtung eines Vereinsbeschlusses; Verwirkung. Die bundesrechtliche Verwirkungsfrist von einem Monat kann durch das Begehren zur Ladung zum Aussöhnungsversuch gewahrt werden, wenn nach dessen Scheitern die Klage innert der vom kantonalen Prozessrecht gesetzten Frist beim Gericht eingereicht wird (E. 3). Wer die Dauer der versäumten Klagefrist allein schon auf Grund des Gesetzestextes feststellen kann, geniesst keinen Vertrauensschutz (E. 4). Kurze Klagefristen sind sachlich gerechtfertigt und bedeuten für anwaltlich vertretene Parteien keine Prozessfalle (E. 6). Klage; Aussöhnung; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Klagefrist; Aussöhnungsversuch; Gericht; Recht; Recht; Verwirkungsfrist; Klagebewilligung; Frist; Anwalt; Ladung; Vertrauensschutz; Urteil; Kanton; Kürzer; Kantonale; Ladungsgesuch; Ordentliche; Monatsfrist; Aussöhnungsverfahren; Zivilprozessordnung; Obergericht; Streit; Kürzere; Sechsmonatige; Verhandlung
109 Ia 103Art. 4 BV; Bewilligung des Wechselrechtsvorschlags, Revision. Die Regelung des Zivilprozessrechts des Kantons Graubünden, wonach gegen den Entscheid betreffend die Bewilligung des Rechtsvorschlags in der Wechselbetreibung die Revision nicht zulässig ist, verstösst nicht gegen Art. 4 BV. Revision; Recht; Beschwerde; Entscheid; Konkurs; Kantons; Wechselrechtsvorschlag; SchKG; Bewilligung; Kantonsgerichtsausschuss; Beschwerdeführer; Kantone; Urteil; Wechselbetreibung; Revisionsbegehren; Verfahren; Volksbank; Bundesgericht; Chuld; Wechselrechtsvorschlags; Rechtsmittel; Unabhängig; Dörfer; Bankverein; Nichteintreten; Tatsachen; Bezirksgerichtsausschuss; Graubünden; Rechtsprechung
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