1 La victime d’une infraction contre l’intégrité sexuelle peut exiger d’être entendue par une personne du même sexe.
2 Une confrontation avec le prévenu ne peut être ordonnée contre la volonté de la victime que si le droit du prévenu d’être entendu ne peut être garanti autrement.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB220232 | Versuchte Nötigung etc. | Schuldig; Beschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Berufung; Beschimpfung; Kinder; Recht; Verteidigung; Vorinstanz; Recte; Recte:; [recte; Nötigung; Urteil; [recte:; Sinne; Mehrfache; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Recht; Verfahren; Anklage; Verfahren; Entschädigung; Bezirksgericht; Genugtuung; Habe; Mehrfachen; Urteils |
ZH | SB210359 | Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc. | Schuldig; Digte; Privatklägerin; Beschuldigte; Schuldigten; Beschuldigten; Handlung; Sexuellen; Urteil; Handlungen; Berufung; Nötigung; Vorinstanz; Versuchte; Aussage; Verfahren; Penetration; Sinne; Verteidigung; Freiheit; Hinweis; Vorfall; Asservat-Nr; Freiheitsstrafe; Recht; Kinder; Klage; Aussagen; Mehrfache |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | HB.2020.21 (AG.2020.474) | Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 17. September 2020 | Schwer; Beschwerde; Beschwerdeführer; August; Werden; Delikte; Fortsetzung; Verfügung; Teilweise; Untersuchungshaft; Basel-Stadt; Gemäss; Verbrechen; Fortsetzungsgefahr; Person; Schuldig; Sicherheit; Vergehen; Stehen; Schriftlich; Schwere; Bereits; Führt; Ersatzmassnahmen; Staatsanwaltschaft; Tatverdacht; Entscheid; Auflage; Verfahren; Weiter |
BS | HB.2020.5 (AG.2020.173) | Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 15. Mai 2020 | Schwer; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Massnahme; Massnahmen; Massnahmenvollzug; Sicherheit; Delikt; Basel-Landschaft; Untersuchungshaft; Januar; Strafund; Erheblich; Person; Werden; Vermögen; Halten; Diebstahl; Stationäre; Basel-Stadt; Delikte; Massnahmenvollzugs; Sicherheitsgefährdung; Vermögensdelikt; Erhebliche; Mehrfachen; Stationären; Vermögensdelikte; Schwere; Begangen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 IV 397 (6B_800/2016) | Art. 147 Abs. 1 StPO; Verzicht auf das Teilnahmerecht. Der Verzicht des Beschuldigten auf sein Teilnahmerecht bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft kann auch vom Verteidiger erklärt werden. Soweit der bei Einvernahmen anwesende Verteidiger gegen die Abwesenheit des Beschuldigten nicht opponiert und keinen Antrag auf dessen Teilnahme stellt, darf angenommen werden, dieser habe auf sein Teilnahmerecht verzichtet. Soweit ein gültiger Verzicht vorliegt, verletzt die im Berufungsverfahren erhobene Rüge der Verletzung des Teilnahmerechts den Grundsatz von Treu und Glauben (E. 3.4). Regeste b Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, Art. 152 Abs. 3 i.V.m. Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; indirekte Konfrontation. Bei der Wahrung des Konfrontationsrechts sind die Interessen der Verteidigung gegen diejenigen des Opfers abzuwägen. Soweit dem Opfer eine direkte Konfrontation nicht zumutbar ist und der Beschuldigte während der Zeugeneinvernahme den Saal verlassen muss, ist es nicht zwingend, dass die Befragung per Video übertragen wird (E. 5.2). | Beschwerde; Beschwerdeführer; Teilnahme; Einvernahme; Verteidiger; Teilnahmerecht; Urteil; Einvernahmen; Person; Vorinstanz; Schuldig; Recht; Konfrontation; Opfer; Staatsanwaltschaft; Untersuchung; Befragung; Verteidigung; Zeugen; Beschwerdeführers; Verletzung; Personen; Verfahren; Beweiserhebung; Suchte; Ermittlung; Ersucht; Polizei; Anwesend; Teilnahmerechte |