1 Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UE180267 | Nichtanhandnahme | Beschwerde; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Handelsregister; Recht; Beschwerdegegner; Schung; Rechtlich; Nichtanhandnahme; Liquidation; Betrug; Gericht; Rechtliche; Betrugs; Löschung; Verfahren; Urkunde; Handelsregisteramt; Partei; Urteil; Bezirksgericht; Meilen; Forderung; Verfahren; Bundesgerichts; Prozesskaution; Parteientschädigung; Gensschaden; Limmattal |
ZH | UE180028 | Einstellung | Beschwerde; Recht; Beschwerdeführerin; Aktie; Aktien; Recht; Beschwerdegegner; Geschäft; Arbeitsverträge; Waltschaft; Eltern; Staatsanwaltschaft; Vermögens; Interesse; Gasthof; Liegenschaft; Einstellung; Interessen; Verwaltungsrat; Verfahren; Ehepaar; Ungetreue; Telbar; Gesellschaft; Rechtlich; Mittelbar; Person; Aktiengesellschaft; Geschäftsbesorgung; Verfahren |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
117 IV 159 | Art. 154 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Gewerbsmässiges Inverkehrbringen gefälschter Waren. Gewerbsmässigkeit verneint in einem Fall, in dem ein Händler von einem Lieferanten 16'000 gefälschte Polohemden bezog, um sie an einen Geschäftspartner weiterzuveräussern, nach dem Scheitern dieses Geschäfts nach Ersatzkäufern suchte und 5'000 Hemden an einen Kunden absetzen konnte. | Gewerbsmässigkeit; Urteil; Polohemden; Täter; Urteils; Geschäft; Gefälschte; Beschwerdeführer; Inverkehrbringen; Gefälschter; Hemden; Deliktische; Vorinstanz; Umstände; Geschäfts; Kantons; Angedrohte; Lacoste; Gewerbsmässigen; Rechtsprechung; Umständen; Handeln; Bereitschaft; Mindeststrafe; Auffassung; Recht; Fällen; Veröffentlichung; Unbestimmt |
110 IV 85 | Art. 153 und 154 StGB, Warenfälschung und Inverkehrbringen gefälschter Waren. Wer dem Wein Glyzerin beigibt, um ihm einen weicheren Charakter zu verleihen und dadurch den Absatz zu fördern, macht sich der Warenfälschung und des Inverkehrbringens gefälschter Waren schuldig. | Glycérine; Naturel; Rouges; Adjonction; Recourant; Pourvoi; Marchandise; L'état; Canton; Falsification; Marchandises; L'ODA; Produit; été; L'adjonction; éd; Ajouté; Maison; Substance; Importe; Berne; Extrait; Gefälschter; L'arrêt; Jurisprudence; Contre; Cantonal; Illicite; Warenfälschung |