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Code pénal suisse (CPS)

Art. 153 CPS de 2020

Art. 153 Code pénal suisse (CPS) drucken

Art. 153 1. Infractions contre le patrimoine / Fausses communications aux autorités chargées du registre du commerce

Fausses communications aux autorités chargées du registre du commerce

Celui qui aura déterminé une autorité chargée du registre du commerce à procéder à l’inscription d’un fait contraire à la vérité ou lui aura tu un fait devant être inscrit sera puni d’une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d’une peine pécuniaire.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 153 Code pénal suisse (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE180267NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Handelsregister; Recht; Beschwerdegegner; Schung; Rechtlich; Nichtanhandnahme; Liquidation; Betrug; Gericht; Rechtliche; Betrugs; Löschung; Verfahren; Urkunde; Handelsregisteramt; Partei; Urteil; Bezirksgericht; Meilen; Forderung; Verfahren; Bundesgerichts; Prozesskaution; Parteientschädigung; Gensschaden; Limmattal
ZHUE180028EinstellungBeschwerde; Recht; Beschwerdeführerin; Aktie; Aktien; Recht; Beschwerdegegner; Geschäft; Arbeitsverträge; Waltschaft; Eltern; Staatsanwaltschaft; Vermögens; Interesse; Gasthof; Liegenschaft; Einstellung; Interessen; Verwaltungsrat; Verfahren; Ehepaar; Ungetreue; Telbar; Gesellschaft; Rechtlich; Mittelbar; Person; Aktiengesellschaft; Geschäftsbesorgung; Verfahren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
117 IV 159Art. 154 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Gewerbsmässiges Inverkehrbringen gefälschter Waren. Gewerbsmässigkeit verneint in einem Fall, in dem ein Händler von einem Lieferanten 16'000 gefälschte Polohemden bezog, um sie an einen Geschäftspartner weiterzuveräussern, nach dem Scheitern dieses Geschäfts nach Ersatzkäufern suchte und 5'000 Hemden an einen Kunden absetzen konnte. Gewerbsmässigkeit; Urteil; Polohemden; Täter; Urteils; Geschäft; Gefälschte; Beschwerdeführer; Inverkehrbringen; Gefälschter; Hemden; Deliktische; Vorinstanz; Umstände; Geschäfts; Kantons; Angedrohte; Lacoste; Gewerbsmässigen; Rechtsprechung; Umständen; Handeln; Bereitschaft; Mindeststrafe; Auffassung; Recht; Fällen; Veröffentlichung; Unbestimmt
110 IV 85Art. 153 und 154 StGB, Warenfälschung und Inverkehrbringen gefälschter Waren. Wer dem Wein Glyzerin beigibt, um ihm einen weicheren Charakter zu verleihen und dadurch den Absatz zu fördern, macht sich der Warenfälschung und des Inverkehrbringens gefälschter Waren schuldig. Glycérine; Naturel; Rouges; Adjonction; Recourant; Pourvoi; Marchandise; L'état; Canton; Falsification; Marchandises; L'ODA; Produit; été; L'adjonction; éd; Ajouté; Maison; Substance; Importe; Berne; Extrait; Gefälschter; L'arrêt; Jurisprudence; Contre; Cantonal; Illicite; Warenfälschung
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