Strafgesetzbuch (StGB)
Art. 153 StGB vom 2022
Art. 153
Wer eine Handelsregisterbehörde zu einer unwahren Eintragung veranlasst oder ihr eine eintragungspflichtige Tatsache verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 153 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UE180267 | Nichtanhandnahme | Beschwerde; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Handelsregister; Recht; Beschwerdegegner; Schung; Rechtlich; Nichtanhandnahme; Liquidation; Betrug; Gericht; Rechtliche; Betrugs; Löschung; Verfahren; Urkunde; Handelsregisteramt; Partei; Urteil; Bezirksgericht; Meilen; Forderung; Verfahren; Bundesgerichts; Prozesskaution; Parteientschädigung; Gensschaden; Limmattal |
ZH | UE180028 | Einstellung | Beschwerde; Recht; Beschwerdeführerin; Aktie; Aktien; Recht; Beschwerdegegner; Geschäft; Arbeitsverträge; Waltschaft; Eltern; Staatsanwaltschaft; Vermögens; Interesse; Gasthof; Liegenschaft; Einstellung; Interessen; Verwaltungsrat; Verfahren; Ehepaar; Ungetreue; Telbar; Gesellschaft; Rechtlich; Mittelbar; Person; Aktiengesellschaft; Geschäftsbesorgung; Verfahren |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
117 IV 159 | Art. 154 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Gewerbsmässiges Inverkehrbringen gefälschter Waren. Gewerbsmässigkeit verneint in einem Fall, in dem ein Händler von einem Lieferanten 16'000 gefälschte Polohemden bezog, um sie an einen Geschäftspartner weiterzuveräussern, nach dem Scheitern dieses Geschäfts nach Ersatzkäufern suchte und 5'000 Hemden an einen Kunden absetzen konnte. | Gewerbsmässigkeit; Urteil; Polohemden; Täter; Urteils; Geschäft; Gefälschte; Beschwerdeführer; Inverkehrbringen; Gefälschter; Hemden; Deliktische; Vorinstanz; Umstände; Geschäfts; Kantons; Angedrohte; Lacoste; Gewerbsmässigen; Rechtsprechung; Umständen; Handeln; Bereitschaft; Mindeststrafe; Auffassung; Recht; Fällen; Veröffentlichung; Unbestimmt |
110 IV 85 | Art. 153 und 154 StGB, Warenfälschung und Inverkehrbringen gefälschter Waren. Wer dem Wein Glyzerin beigibt, um ihm einen weicheren Charakter zu verleihen und dadurch den Absatz zu fördern, macht sich der Warenfälschung und des Inverkehrbringens gefälschter Waren schuldig. | Glycérine; Naturel; Rouges; Adjonction; Recourant; Pourvoi; Marchandise; L'état; Canton; Falsification; Marchandises; L'ODA; Produit; été; L'adjonction; éd; Ajouté; Maison; Substance; Importe; Berne; Extrait; Gefälschter; L'arrêt; Jurisprudence; Contre; Cantonal; Illicite; Warenfälschung |