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SchKG ()

Art. 153 SchKG () drucken

Art. 153

a309

1 Sch’i vegn fatg opposiziun, po il creditur dumandar l’avertura da dretg u purtar plant sin renconuschientscha da la pretensiun u sin con­stataziun dal dretg da pegn entaifer 10 dis suenter la communicaziun da l’opposiziun.

2 Sch’il creditur vegn refusà en la procedura d’avertura da dretg, po el purtar plant entaifer 10 dis suenter la communicaziun da la deci­siun310.

3 Sch’el n’observa betg quests termins, vegn revocà l’avis als locataris ed als fittadins.

309 Integrà tras la cifra I da la LF dals 16 da dec. 1994, en vigur dapi il 1. da schan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

310 Expressiun tenor la cifra II 17 da l’agiunta 1 dal Cudesch da procedura civila dals 19 da dec. 2008, en vigur dapi il 1. da schan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). Questa midada è vegnida resguardada en l’entir decret.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 153 SchKG (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNG180004KündigungsschutzMiete; Mieter; Kündigung; Vermieterin; Ehegatte; Recht; Ehegatten; Mieterin; Entscheid; Familienwohnung; Gemeinsame; Vorinstanz; Recht; Bundesgericht; Mietverhältnis; Berufung; Mieters; Verfahren; Wohnung; Anfechtung; Erwähnt; Streitgenossenschaft; Erwähnte; Partei; Klage; Eigenbedarf; Gemeinsamen; Urteil; Erwähnten
ZHPS170173Fortsetzung der Betreibung / Grundpfandverwertung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; Betreibung; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Betreibungsamt; Verfahren; Versteigerung; Akten; Verfügung; Eingabe; Verwertung; Verfahrens; SchKG; Rechtsvorschlag; Erhoben; Kammer; Grundpfandverwertung; Beilage; Bundesgericht; Ehemann; Abgesagt; Nichtigkeit; Vorinstanz; Verfahrenszweck; Rückzug; Pfändung; Aufsichtsbehörde; Gläubigerin
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 36 (5A_888/2012)Art. 82 Abs. 1 SchKG; Rechtsöffnungstitel beim Schuldbrief im Drittpfandverhältnis. Der Papier-Schuldbrief bildet auch mit Bezug auf einen Drittpfandgeber den Rechtsöffnungstitel für das Grundpfandrecht. Für die Grundpfandforderung muss eine Anerkennung durch den Schuldner vorliegen (E. 4). Schuld; Dritt; Rechtsöffnung; Schuldner; Pfandgeber; Drittpfandgeber; Schuldbrief; Grundstück; Rechtsöffnungstitel; Grundpfandforderung; Papier-Schuldbrief; Schuldpflicht; Schuldnerin; SchKG; Grundstücke; Rechtsvorschlag; Betreibung; Grundpfandrecht; Konkurs; Schuldbriefe; Obergericht; Anerkennung; Forderung; Entscheid; Drittpfandverhältnis; Provisorische; Grundbuch; Eigentümer; Erhoben
129 III 197Zulässigkeit der Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kann sich die Klage nur auf die Schuld beziehen, weshalb der Ausdruck "Betriebener" den Drittpfandsteller nicht einschliesst (E. 2). SchKG; Klage; Schuld; Betreibung; Feststellung; Feststellungsklage; Pfandrecht; Drittpfandsteller; Betriebene; Rechtsvorschlag; Berufung; Rechtsbehelf; Autoren; Pfandrechts; Schuldbetreibung; Feststellungsklagen; Erhoben; Hinweis; Hinwil; Verfügung; Schliesst; Bezirksgericht; Schuldbrief; Einzelrichter; Schuldner; Pfandes; Betreibungsamt; Materiellrechtlich; Betriebener

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Vernheim,   Känzig Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs1998
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