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Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)

Art. 153 LEF dal 2021

Art. 153 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 153

a318

1 Se è stata fatta opposizione, il creditore può chiederne il rigetto o promuovere l’azione di accertamento del credito o del diritto di pegno entro dieci giorni dalla comunicazione dell’opposizione.

2 Il creditore soccombente nella procedura di rigetto può promuovere azione ordinaria entro dieci giorni dalla notificazione della decisione.

3 Trascorsi infruttuosamente i termini, l’avviso ai locatari e agli affit­tuari viene revocato.

318 Introdotto dal n. I della LF del 16 dic. 1994, in vigore dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 153 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNG180004KündigungsschutzMiete; Mieter; Kündigung; Vermieterin; Ehegatte; Recht; Ehegatten; Mieterin; Entscheid; Familienwohnung; Gemeinsame; Vorinstanz; Recht; Bundesgericht; Mietverhältnis; Berufung; Mieters; Verfahren; Wohnung; Anfechtung; Erwähnt; Streitgenossenschaft; Erwähnte; Partei; Klage; Eigenbedarf; Gemeinsamen; Urteil; Erwähnten
ZHPS170173Fortsetzung der Betreibung / Grundpfandverwertung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; Betreibung; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Betreibungsamt; Verfahren; Versteigerung; Akten; Verfügung; Eingabe; Verwertung; Verfahrens; SchKG; Rechtsvorschlag; Erhoben; Kammer; Grundpfandverwertung; Beilage; Bundesgericht; Ehemann; Abgesagt; Nichtigkeit; Vorinstanz; Verfahrenszweck; Rückzug; Pfändung; Aufsichtsbehörde; Gläubigerin
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 36 (5A_888/2012)Art. 82 Abs. 1 SchKG; Rechtsöffnungstitel beim Schuldbrief im Drittpfandverhältnis. Der Papier-Schuldbrief bildet auch mit Bezug auf einen Drittpfandgeber den Rechtsöffnungstitel für das Grundpfandrecht. Für die Grundpfandforderung muss eine Anerkennung durch den Schuldner vorliegen (E. 4). Schuld; Dritt; Rechtsöffnung; Schuldner; Pfandgeber; Drittpfandgeber; Schuldbrief; Grundstück; Rechtsöffnungstitel; Grundpfandforderung; Papier-Schuldbrief; Schuldpflicht; Schuldnerin; SchKG; Grundstücke; Rechtsvorschlag; Betreibung; Grundpfandrecht; Konkurs; Schuldbriefe; Obergericht; Anerkennung; Forderung; Entscheid; Drittpfandverhältnis; Provisorische; Grundbuch; Eigentümer; Erhoben
129 III 197Zulässigkeit der Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kann sich die Klage nur auf die Schuld beziehen, weshalb der Ausdruck "Betriebener" den Drittpfandsteller nicht einschliesst (E. 2). SchKG; Klage; Schuld; Betreibung; Feststellung; Feststellungsklage; Pfandrecht; Drittpfandsteller; Betriebene; Rechtsvorschlag; Berufung; Rechtsbehelf; Autoren; Pfandrechts; Schuldbetreibung; Feststellungsklagen; Erhoben; Hinweis; Hinwil; Verfügung; Schliesst; Bezirksgericht; Schuldbrief; Einzelrichter; Schuldner; Pfandes; Betreibungsamt; Materiellrechtlich; Betriebener

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Vernheim,   Känzig Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs1998
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