1 Jeder Rat setzt aus seiner Mitte Kommissionen ein.
2 Das Gesetz kann gemeinsame Kommissionen vorsehen.
3 Das Gesetz kann einzelne Befugnisse, die nicht rechtsetzender Natur sind, an Kommissionen übertragen.
4 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen den Kommissionen Auskunftsrechte, Einsichtsrechte und Untersuchungsbefugnisse zu. Deren Umfang wird durch das Gesetz geregelt.