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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 152 StPO vom 2020

Art. 152 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 152 Allgemeine Massnahmen zum Schutz von Opfern

1 Die Strafbehörden wahren die Persönlichkeitsrechte des Opfers auf allen Stufen des Verfahrens.

2 Das Opfer kann sich bei allen Verfahrenshandlungen ausser von seinem Rechtsbeistand von einer Vertrauensperson begleiten lassen.

3 Die Strafbehörden vermeiden eine Begegnung des Opfers mit der beschuldigten Person, wenn das Opfer dies verlangt. Sie tragen in diesem Fall dem Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör auf andere Weise Rechnung. Insbesondere können sie das Opfer in Anwendung von Schutzmassnahmen nach Artikel 149 Absatz 2 Buchstaben b und d einvernehmen.

4 Eine Gegenüberstellung kann angeordnet werden, wenn:

a.
der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann; oder
b.
ein überwiegendes Interesse der Strafverfolgung sie zwingend erfordert.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 152 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210585Mehrfache Schändung etc.Gerin; Vatklägerin; Privatklägerin; Schuldig; Schuldigte; Beschuldigte; Beschuldigten; Recht; Vorinstanz; Berufung; Verteidigung; Aussage; Rungen; Aussagen; Freiheit; Urteil; Zustand; Gerinnen; Genugtuung; Lässlich; Sexuell; Privatklägerinnen; Spuren; Rechtskraft; Sexuellen; Berufungsverhandlung; Unentgeltlich; Freiheitsberaubung; Unentgeltliche
ZHSB160381Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern Privatklägerin; Aussage; Schuldig; Beschuldigte; Aussageverweigerung; Vorinstanz; Aussageverweigerungsrecht; Berufung; Beschuldigten; Recht; Aussagen; Urteil; Befragung; Urteils; Einvernahme; Gericht; Vertreter; Fragen; Staatsanwalt; Anlässlich; Mitwirkung; Staatsanwaltschaft; Auskunftsperson; Mitwirkungsverweigerungsrecht; Befragende; Verfahren; Amtlich
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2018.32 (AG.2018.732)versuchte schwere Körperverletzung (BGer 6B_8/2019 vom 19.02.2019)Berufung; Berufungsklägerin; Messer; Aussage; Urteil; Aussagen; Ehemann; Verfahren; Werden; Zeugnisverweigerungsrecht; Messern; Auskunftsperson; Schwer; Erstinstanzliche; Massnahme; Gemäss; Psychiatrische; Verteidiger; August; Behandlung; Sondern; Handgelenke; Gericht; Dieser; Worden; Stationäre; Vorinstanz; Vorliegend; Versucht; Einvernahme
BSSB.2015.76 (AG.2018.117)einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand sowie einfache KörperverletzungBerufung; Berufungskläger; Privatkläger; Privatklägerin; Einvernahme; Anklage; Aussage; Werden; Anklagepunkt; Erstinstanzlich; Erstinstanzliche; Beiden; Verfahren; Urteil; Verletzung; Aussagen; Berufungsklägers; Staatsanwaltschaft; Gewesen; Stellt; Seiner; Bezüglich; Hauptverhandlung; Verteidigung; Körper; Hammer; Körperverletzung; Worden; Schuldig; Privatklägers
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 I 253 (1B_520/2017)Art. 29 Abs. 1 und 2, Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK; Art. 147 Abs. 1, Art. 157 f., Art. 185 StPO. Zulassung der Verteidigung zur psychiatrischen Exploration der beschuldigten Person. Das Verhör des Beschuldigten und die Beweisaussagen der Parteien erfüllen andere gesetzliche Funktionen als eine forensisch-psychiatrische Begutachtung. Die sachverständige Person nimmt ausschliesslich fachspezifische Erhebungen vor, die mit dem Expertiseauftrag in engem Zusammenhang stehen. Eine eigene Befragung der beschuldigten Person durch die sachverständige Person ist spezifisch gutachtensorientiert. Folglich dürfen die Strafbehörden Äusserungen der beschuldigten Person bei einem psychiatrischen Explorationsgespräch dieser auch nicht wie Beweisaussagen zum inkriminierten Sachverhalt vorhalten. Nach einer gesetzeskonformen kontradiktorischen Ernennung und Instruktion der forensischen sachverständigen Person (unter Teilnahme der Parteien) hat die Verteidigung auf materielle Begutachtungsvorgänge durch die medizinisch-psychiatrische Fachperson (bis zum Vorliegen der Expertise) keinen direkten Einfluss mehr zu nehmen. Die Verteidigung hat weder den fachlich-methodischen Ablauf der Expertise unmittelbar zu "kontrollieren", noch die Exploration mit eigenen Fragen direkt zu ergänzen bzw. zu beeinflussen. Nach Vorliegen des Gutachtens steht es den Parteien (im Rahmen ihres gesetzlich vorgesehenen Stellungnahmerechts) frei, nötigenfalls Kritik am methodischen Vorgehen oder an den fachlichen Schlussfolgerungen des Gutachters zu äussern und entsprechende Beweis- und Ergänzungsanträge zu stellen. Ein Recht auf Zulassung der Verteidigung zur forensisch-psychiatrischen Exploration ergibt sich weder aus Art. 147 Abs. 1 StPO noch aus anderen gesetzlichen Bestimmungen. Ein solcher Anspruch lässt sich hier auch nicht aus den Grundrechten der Bundesverfassung oder der EMRK herleiten (E. 3). Person; Psychiatrisch; Psychiatrische; Begutachtung; Recht; Exploration; Partei; Psychiatrischen; Verteidigung; Sachverständige; Beschuldigte; Gesetzlich; Beschuldigte; Beweis; Anspruch; Beschuldigten; Beschwerde; StPO; Teilnahme; Verfahren; Beschuldigten; Parteien; Gesetzliche; Explorationsgespräch; Forensische; Verteidiger; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführer; Gutachter; Sachverhalt
143 I 194 (1B_349/2016)Art. 16, 17, 30 Abs. 3 und 36 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 14 UNO-Pakt II; Art. 69 und 70 StPO; § 11 Abs. 2 AEV/ZH; Ausschluss der Medien von der Berufungsverhandlung und Urteilseröffnung. Die rechtsstaatliche und demokratische Bedeutung des Grundsatzes der Justizöffentlichkeit gebietet, einen Ausschluss des Publikums und der Medienschaffenden in gerichtlichen Strafverfahren nur sehr restriktiv, mithin bei überwiegenden entgegenstehenden Interessen, zuzulassen (E. 3.1). Zur Wahrung gewichtiger Anliegen des Kinder-, Jugend- oder Opferschutzes kommt eine Zugangsverweigerung nur dann in Frage, wenn sich weniger weitgehende Einschränkungen als zweckuntauglich erweisen; sie ist auf diejenigen Verfahrensabschnitte zu beschränken, in denen schwergewichtig besonders sensible Umstände thematisiert werden, die in der Öffentlichkeit auszubreiten den betroffenen Personen nicht zugemutet werden kann (E. 3.6.1). Im vorliegenden Fall verletzte der vollständige Ausschluss der akkreditierten Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter von der Berufungsverhandlung und mündlichen Urteilsverkündung den Grundsatz der Justizöffentlichkeit und die Medien- und Informationsfreiheit, zumal die Interessen am Schutz der Privatkläger nicht gegen die Interessen der Medienschaffenden an der Informationsbeschaffung bzw. -verbreitung und an einer wirksamen Justizkontrolle aufzukommen vermochten (E. 3.6 und 3.7). Urteil; Medien; Gericht; Öffentlichkeit; Urteils; Verfahren; Interesse; Richter; Berufung; öffentlich; Justiz; Ausschluss; Privatkläger; Interessen; Verfahrens; Verfahren; Gerichtsberichterstatter; Justizöffentlichkeit; Recht; Mündlich; Urteilsverkündung; Akkreditierten; Schutz; Mündliche; Berufungsverhandlung; -erstatter; Gerichtsberichterstatterinnen; Grundsatz; Mündlichen; Publikum

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BG.2019.49Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).Kanton; Gesuch; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Kantons; Gallen; Gerichtsstand; Falsch; Gerichtsstands; Falsche; Appenzell; Ausserrhoden; Untersuchung; Akten; Verfahren; Falschen; Begangen; Untersuchungsamt; Bundes; Gesuchsgegner; Verfahren; Behörde; Betrug; Verfolgung; Zuständig; Anschuldigung; Behörden; Vergewaltigung; Gerichtsstandsakten
BB.2016.280Einschränkung des rechtlichen Gehörs (Art. 108 StPO).Beschwerde; Recht; Verfahren; Person; Beschwerdeführerin; Verfahren; Gefahr; Personen; Beschuldigt; Beschuldigte; Verfahrens; Amtliche; Informierung; Beschwerdekammer; Untersuchung; Verteidigung; Bundesstrafgericht; Beschwerdeverfahren; Partei; Bundesstrafgerichts; Gehör; Kommentar; Entscheid; Interesse; Unterlassen; Fälschlicherweise; Beschuldigten; Hinweis; Verfügung; Beantragt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
WohlersKommentar, 2. Auflage 2014
WehrenbergBasler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2011
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