126 IV 176 | Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB); Begriff der Öffentlichkeit. Rassendiskriminierende Äusserungen gegenüber einem kleinen, begrenzten Personenkreis sind auch dann nicht öffentlich, wenn das Risiko besteht, dass einzelne Adressaten die Äusserungen an einen grösseren Personenkreis weiterverbreiten könnten. Wer ein rassendiskriminierende Ideologien enthaltendes Buch eines Dritten per Post an sieben ihm bekannte Personen verschickt, macht sich dadurch nicht des öffentlichen Verbreitens von rassendiskriminierenden Ideologien und auch nicht des Versuchs dazu schuldig (E. 2). | Äusserung; Personen; Personenkreis; Adressat; Öffentlich; Adressaten; Öffentlichkeit; Grösser; Grösseren; Buches; Risiko; Beschwerdeführer; Äusserungen; Weiterverbreitung; Urheber; Vorinstanz; Rassendiskriminierung; Weiterverbreiten; Ideologie; Rassendiskriminierende; Recht; Auffassung; Ideologien; Begrenzten; Bezug; Versuch; Versandt; Redaktion |
106 Ib 260 | Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959. 1. Ohne Bewilligung im Sinne von Art. 271 Ziff. 1 StGB dürfen ausländische Beamte an einer Hausdurchsuchung oder Beschlagnahme zwar teilnehmen, deren Durchführung aber nicht selber vornehmen (E. 2). 2. Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen (E. 3). 3. Die Vertragsstaaten gewähren grundsätzlich auch dann Rechtshilfe, wenn die verlangten Beweiserhebungen sowohl der Aufklärung fiskalischer als auch gemeinrechtlicher Delikte dienen können (E. 4). | Recht; Rechtshilfe; Behörde; Handlung; Staat; Handlungen; Recht; Rechtshilfeersuchen; Gesuch; Beamte; Französische; Ersuchende; Behörden; Staatsanwalt; Gesellschaft; Staatsanwaltschaft; Ersuchte; Bewilligung; Ersuchen; Beschwerde; Gesellschaften; Dokumente; Untersuchung; Rechtlich; Schweiz; Beschlagnahme; Gebrüder |