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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 152 StGB vom 2021

Art. 152 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 152

1 Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Woh­nung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.265

2 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

265 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269; BBl 1940 997).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 152 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE190025NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdeführerin; Staatsanwaltschaft; Recht; Urkunde; Recht; Tungsauftrag; Anzeige; Aktien; Vergütungsauftrag; Schung; Sachverhalt; Gericht; Verfahren; Urkunden; Verfügung; Liegenschaft; Untersuchung; Schuldig; Schriftlich; Nichtanhandnahme; Vorwurf; Aktienzertifikate; Person; Diesbezüglich; Unterschrift; Erhoben
ZHSB150081Gewerbsmässiger Betrug etc. Schuldig; Beschuldigte; Digten; Kantons; Urteil; Freiheitsstrafe; Beschuldigten; Gericht; Gerichts; Berufung; Adresse; Verteidigung; Anklage; Angeklagte; Entscheid; Zuzüglich; Rechtskraft; Dispositivziffer; Bundesgericht; Adresse; Staat; Kammer; Obergericht; Staatsanwalt; Amtlich; Staatsanwaltschaft; Geschädigten; Entscheides; Erstanden
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
126 IV 176Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB); Begriff der Öffentlichkeit. Rassendiskriminierende Äusserungen gegenüber einem kleinen, begrenzten Personenkreis sind auch dann nicht öffentlich, wenn das Risiko besteht, dass einzelne Adressaten die Äusserungen an einen grösseren Personenkreis weiterverbreiten könnten. Wer ein rassendiskriminierende Ideologien enthaltendes Buch eines Dritten per Post an sieben ihm bekannte Personen verschickt, macht sich dadurch nicht des öffentlichen Verbreitens von rassendiskriminierenden Ideologien und auch nicht des Versuchs dazu schuldig (E. 2). Äusserung; Personen; Personenkreis; Adressat; Öffentlich; Adressaten; Öffentlichkeit; Grösser; Grösseren; Buches; Risiko; Beschwerdeführer; Äusserungen; Weiterverbreitung; Urheber; Vorinstanz; Rassendiskriminierung; Weiterverbreiten; Ideologie; Rassendiskriminierende; Recht; Auffassung; Ideologien; Begrenzten; Bezug; Versuch; Versandt; Redaktion
106 Ib 260Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959. 1. Ohne Bewilligung im Sinne von Art. 271 Ziff. 1 StGB dürfen ausländische Beamte an einer Hausdurchsuchung oder Beschlagnahme zwar teilnehmen, deren Durchführung aber nicht selber vornehmen (E. 2). 2. Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen (E. 3). 3. Die Vertragsstaaten gewähren grundsätzlich auch dann Rechtshilfe, wenn die verlangten Beweiserhebungen sowohl der Aufklärung fiskalischer als auch gemeinrechtlicher Delikte dienen können (E. 4). Recht; Rechtshilfe; Behörde; Handlung; Staat; Handlungen; Recht; Rechtshilfeersuchen; Gesuch; Beamte; Französische; Ersuchende; Behörden; Staatsanwalt; Gesellschaft; Staatsanwaltschaft; Ersuchte; Bewilligung; Ersuchen; Beschwerde; Gesellschaften; Dokumente; Untersuchung; Rechtlich; Schweiz; Beschlagnahme; Gebrüder
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