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Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)

Der Art. 152 SchKG wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2021 nicht aufgenommen.

Art. 152 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS150203Klagefristansetzung vom 2. Juni 2015 / Betreibung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Recht; Beschwerde; Betreibung; Pfandrecht; öffnung; Klage; Rechtsöffnung; Feststellung; SchKG; Pachtzinse; Beschwerdeführerin; Frist; Pachtzinsen; Aberkennungsklage; Betreibungsamt; Pfandrechts; Einrede; Klagen; Rechtsöffnungsverfahren; Zinsensperre; Betreibungsgläubiger; Aberkennungsklagen; Verfahren; Beschwerdegegner; Aberkennungsverfahren; öffnungsbegehren; Rechtsöffnungsbegehren; Erhoben; Feststellungs
GRKSK 2020 119definitive RechtsöffnungBeschwerde; Rechtsöffnung; Entscheid; Definitiv; Pfandrecht; Betreibung; Definitive; Forderung; Region; Maloja; Eintragung; Beschwerdeführerin; Schuld; Regionalgericht; Rechtsöffnungstitel; Grundbuch; Oktober; Rechtsvorschlag; Kosten; Zuzüglich; Verzugszins; Konkurs; Gesuch; Stellt; Zahlung; September; Zahlungsbefehl; Betreffend; Gesicherte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 495 (5A_614/2019)Art. 806 Abs. 1 ZGB; Art. 152 Abs. 2 SchKG; Art. 91 Abs. 1 und 101 Abs. 1 VZG; Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- und Pachtzinsforderungen. Ungeachtet einer Verzichtserklärung im Betreibungsbegehren verliert der Pfandgläubiger grundsätzlich nicht das Recht, zu einem späteren Zeitpunkt die Miet- und Pachtzinssperre zu beantragen (E. 2.3). Poursuite; Loyers; Fermages; Réquisition; Droit; Consid; Renonciation; Créancier; Poursuivi; Immobilisation; Office; L'Office; Irrévocable; Poursuivante; Vente; Gagiste; Tribunal; Requis; L'extension; Immeuble; L'immobilisation; Expressément; Mesure; Civil; D'une; Rejet; N'est; Requise; Octobre
131 III 141Art. 152 Abs. 2 SchKG, Art. 91 ff. VZG; dringliche Sicherheitsmassnahmen nach Art. 94 VZG in der Betreibung auf Grundpfandverwertung. Ist die gepfändete Liegenschaft weder vermietet noch verpachtet, kann keine Miet- und Pachtzinssperre und keine gesetzliche Verwaltung nach Art. 91 ff. VZG errichtet werden. Das Betreibungsamt kann sich deshalb nicht auf Art. 94 VZG abstützen, um eine Abmachung zu kündigen, aufgrund welcher der Schuldner Räume in der Liegenschaft einem Dritten ohne Gegenleistung zur Verfügung gestellt hat (E. 2.3). Immeuble; L'immeuble; L'office; Poursuite; été; Loyer; Locaux; Poursuites; Contre; Partie; Qu'il; Demande; Genève; évacuation; Débiteur; Disposition; Loyers; Celle; Mesures; Selon; Avait; Fermages; Gagé; Contrat; Contrepartie; Légale; Accord; Consid; Propriétaire; Défenderesse

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
KÄNZIG, BERNHEIM Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs1998
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