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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 152 OR de 2022

Art. 152 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 152

1 Tant que la condition n’est pas accomplie, le débiteur doit s’abstenir de tout acte qui empêcherait que l’obligation ne fût dûment exécutée.

2 Le créancier dont les droits conditionnels sont mis en péril peut prendre les mêmes me­sures conservatoires que si sa créance était pure et sim­ple.

3 Tout acte de disposition accompli avant l’avènement de la condition est nul en tant qu’il compromet les effets de celle-ci.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 152 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB160025FeststellungRecht; Kaufrecht; Frist; Partei; Expert; Berufung; Legung; Experte; Parteien; Auslegung; übung; Experten; Vertrag; Aktien; Kaufrechts; Beklagten; Einigung; Vorinstanz; Vertrags; Ausübung; Expertenbestellung; Fristen; Wortlaut; Recht; Tägige; Berufungsverfahren; -tägige; Option; Bestellung
ZHPS130072ArrestArrest; Beklagten; Beträge; Beschwerde; -Beträge; Reglement; Forderung; Generalsekretariat; Einzelgericht; Bedingung; -Generalsekretariat; Bedingungen; -Reglement; Exekutivkomitee; Antrag; Mitgliedsverbände; Entscheid; Massnahme; SchKG; Glaubhaft; Kongress; -Mittel; Forderungen; Massnahmen; Glaubhaft; Unterstützung; Genehmigung; -Exekutivkomitee
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
112 II 241Zessionsverbot zulasten des Arbeitnehmers. 1. Art. 164 OR. Das Versprechen eines Schuldners gegenüber dem Gläubiger, ihm u.a. künftigen Lohn abzutreten und kein Zessionsverbot einzugehen, braucht sich ein Arbeitgeber, der mit dem Schuldner als Arbeitnehmer ein solches Verbot verabredet, nicht entgegenhalten zu lassen, wenn er vom Versprechen nichts gewusst hat und ihm auch nachträglich nicht zustimmt (E. 2a). 2. Art. 325 OR und Art. 27 Abs. 2 ZGB. Durch das Zessionsverbot wird der Schutz des Arbeitnehmers nicht vermindert. Umstände, welche nicht die Abrede des Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeber, sondern sein vorausgehendes Versprechen zugunsten des Gläubigers als übermässige Bindung erscheinen lassen (E. 2b). Zession; Zessionsverbot; Arbeitnehmer; Arbeitgeber; Abtretung; Arbeitnehmers; Künftige; Recht; Forderung; Zahlung; Zahlungsvereinbarung; Klagte; Schuldner; Versprechen; Lohnforderung; Firma; Urteil; Arbeitsvertrag; Handelsgericht; Forderungen; Schutz; Abtreten; Beklagten; Lohnforderungen; Abtretungsversprechen; Vereinbart; Künftigen; Inkasso; Verbot

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2012/22Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Bund (Übriges)Arbeit; Arbeitszeugnis; Zeugnis; Beschwerde; Arbeitnehmende; Arbeitgebende; Beschwerdeführerin; Nehmenden; Arbeitgebenden; REHBINDER; Arbeitszeugnisses; REHBINDER; Arbeitnehmenden; Anspruch; Kurse; Pflicht; Fassung; Beziehungsweise; Wahrheit; Recht; KAENEL; Sprache; Hinweisen; STREIFF/; Consid; Arbeitsverhältnisses; Tatsachen; Lavoro; Ermessen; Certificat
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