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Obligationenrecht (OR)

Art. 152 OR vom 2021

Art. 152 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 152

1 Der bedingt Verpflichtete darf, solange die Bedingung schwebt, nichts vornehmen, was die gehörige Erfüllung seiner Verbindlichkeit hindern könnte.

2 Der bedingt Berechtigte ist befugt, bei Gefährdung seiner Rechte dieselben Sicherungsmassregeln zu verlangen, wie wenn seine Forderung eine unbedingte wäre.

3 Verfügungen während der Schwebezeit sind, wenn die Bedingung eintritt, insoweit hinfällig, als sie deren Wirkung beeinträchtigen.

III. Nutzen in der Zwischenzeit>
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 152 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB160025FeststellungRecht; Kaufrecht; Frist; Partei; Expert; Berufung; Legung; Experte; Parteien; Auslegung; übung; Experten; Vertrag; Aktien; Kaufrechts; Beklagten; Einigung; Vorinstanz; Vertrags; Ausübung; Expertenbestellung; Fristen; Wortlaut; Recht; Tägige; Berufungsverfahren; -tägige; Option; Bestellung
ZHPS130072ArrestArrest; Beklagten; Beträge; Beschwerde; -Beträge; Reglement; Forderung; Generalsekretariat; Einzelgericht; Bedingung; -Generalsekretariat; Bedingungen; -Reglement; Exekutivkomitee; Antrag; Mitgliedsverbände; Entscheid; Massnahme; SchKG; Glaubhaft; Kongress; -Mittel; Forderungen; Massnahmen; Glaubhaft; Unterstützung; Genehmigung; -Exekutivkomitee
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
112 II 241Zessionsverbot zulasten des Arbeitnehmers. 1. Art. 164 OR. Das Versprechen eines Schuldners gegenüber dem Gläubiger, ihm u.a. künftigen Lohn abzutreten und kein Zessionsverbot einzugehen, braucht sich ein Arbeitgeber, der mit dem Schuldner als Arbeitnehmer ein solches Verbot verabredet, nicht entgegenhalten zu lassen, wenn er vom Versprechen nichts gewusst hat und ihm auch nachträglich nicht zustimmt (E. 2a). 2. Art. 325 OR und Art. 27 Abs. 2 ZGB. Durch das Zessionsverbot wird der Schutz des Arbeitnehmers nicht vermindert. Umstände, welche nicht die Abrede des Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeber, sondern sein vorausgehendes Versprechen zugunsten des Gläubigers als übermässige Bindung erscheinen lassen (E. 2b). Zession; Zessionsverbot; Arbeitnehmer; Arbeitgeber; Abtretung; Arbeitnehmers; Künftige; Recht; Forderung; Zahlung; Zahlungsvereinbarung; Klagte; Schuldner; Versprechen; Lohnforderung; Firma; Urteil; Arbeitsvertrag; Handelsgericht; Forderungen; Schutz; Abtreten; Beklagten; Lohnforderungen; Abtretungsversprechen; Vereinbart; Künftigen; Inkasso; Verbot

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2012/22Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Bund (Übriges)Arbeit; Arbeitszeugnis; Zeugnis; Beschwerde; Arbeitnehmende; Arbeitgebende; Beschwerdeführerin; Nehmenden; Arbeitgebenden; REHBINDER; Arbeitszeugnisses; REHBINDER; Arbeitnehmenden; Anspruch; Kurse; Pflicht; Fassung; Beziehungsweise; Wahrheit; Recht; KAENEL; Sprache; Hinweisen; STREIFF/; Consid; Arbeitsverhältnisses; Tatsachen; Lavoro; Ermessen; Certificat
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