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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 152 MStG vom 2021

Art. 152 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 152

1 Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Woh­nung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.265

2 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

265 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269; BBl 1940 997).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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