Art. 152 DBG vom 2021
Art. 152 Verwirkung
1 Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.
2 Die Eröffnung der Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung oder Steuervergehens gilt zugleich als Einleitung des Nachsteuerverfahrens.
3 Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2017/226, B 2017/227 | Entscheid Steuerrecht, Art. 151 Abs. 1 DBG, Art. 53 Abs. 1 StHG, Art. 199 Abs. 1 StG. Die Steuerbehörde musste nicht davon ausgehen, dass geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand in der Höhe von Hundertausenden von Franken verbucht wurde. Der Sachverhalt wurde in den Büchern anders dargestellt als er tatsächlich war. Diese Falschdeklaration des Pflichtigen konnte sie auch bei gehöriger Sorgfalt nicht schon im ordentlichen Verfahren erkennen. Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG, Art. 84 Abs. 1 StG. Anhand der Buchhaltungsunterlagen beziehungsweise der Belege ist nicht nachvollziehbar, für welche Leistungen und in welchem Zeitraum die – behaupteten – Aufwendungen erbracht wurden (Verwaltungsgericht, B 2017/226 und B 2017/227). | Beschwerde; Steuer; Steuer; Beschwerdeführerin; Layout; Verfahren; Rechnung; Layoutkosten; Bundes;Kanton; Untersuchung; Geschäftsmässig; Beschwerdegegner; Bundessteuer; Steuern; Veranlagung; Entscheid; Rechnungen; Vorinstanz; Kantons; Recht; Kantonssteuer; Einsprache; Gesellschaft; Verkauf; Steueramt; Abschreibung; Fahrzeug |
SG | B 2017/224, B 2017/225 | Entscheid Steuerrecht, Art. 151 Abs. 1 DBG, Art. 53 Abs. 1 StHG, Art. 199 Abs. 1 StG. Die Steuerbehörde musste nicht davon ausgehen, dass geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand in der Höhe von Hundertausenden von Franken verbucht wurde. Der Sachverhalt wurde in den Büchern anders dargestellt als er tatsächlich war. Diese Falschdeklaration des Pflichtigen konnte sie auch bei gehöriger Sorgfalt nicht schon im ordentlichen Verfahren erkennen. Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG, Art. 84 Abs. 1 StG. Anhand der Buchhaltungsunterlagen beziehungsweise der Belege ist nicht nachvollziehbar, für welche Leistungen und in welchem Zeitraum die – behaupteten – Aufwendungen erbracht wurden (Verwaltungsgericht, B 2017/224 und B 2017/225). | Beschwerde; Steuer; Steuer; Beschwerdeführerin; Verfahren; Rechnung; Recht; Veranlagung; Kanton; Bundes; Untersuchung; Entscheid; Steuern; Rechnungen; Vorinstanz; Bundessteuer; Beschwerdegegner; Verfahren; Geschäftsmässig; Kantons; Fahrzeuge; Kantonssteuer; Gewinn; Beziehungsweise; Steueramt; Layoutkosten; Tatsache; Sachen; Tatsachen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
138 II 169 (2C_137/2011) | Art. 120 Abs. 4 und Art. 152 Abs. 3 DBG; direkte Bundessteuer; Veranlagungsverjährung; Eintritt der Verjährung während des bundesgerichtlichen Verfahrens. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als ein ordentliches, devolutives und grundsätzlich reformatorisches Rechtsmittel hemmt den Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Entscheids, weshalb die Veranlagungsverjährung im bundesgerichtlichen Verfahren weiterläuft. Die während des bundesgerichtlichen Verfahrens eingetretene Veranlagungsverjährung ist von Amtes wegen zu berücksichtigen (E. 3). | Recht; Verjährung; Urteil; Recht; Beschwerde; Steuer; Bundesgericht; Verfahren; Gerichtlichen; Entscheid; Nachsteuer; Bundessteuer; Bundesgerichtlichen; Berücksichtigen; Verfahrens; Veranlagung; öffentlich-rechtlichen; Rechtskraft; Sachverhalt; Angefochtene; Veranlagungsverjährung; Angelegenheiten; Kantons; Eintritt; Amtes; Urteile; Einrede; Tatsache; Steuerverwaltung; Rechtsmittel |
137 IV 145 (1B_417/2010) | Art. 79 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 169 f. und Art. 191 Abs. 1 DBG; Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR; Art. 333 Abs. 1 StGB; Zulässigkeit von Einziehungsbeschlagnahmen im Rahmen von besonderen Fiskaluntersuchungen wegen des Verdachts von schweren Steuerwiderhandlungen. Anwendbarkeit des VStrR nach Inkrafttreten der Eidg. StPO; Übergangsrecht (E. 1.1). Beschwerdelegitimation der Eidg. Steuerverwaltung (E. 1.2). Massgebliches Fiskalstrafrecht; anwendbare Verfahrensvorschriften (E. 5). Dass die Fiskalbehörden im Rahmen eines allfälligen Hinterziehungs- bzw. Nachsteuerverfahrens auf verwaltungsrechtliche Instrumente der Steuersicherung zurückgreifen können, schliesst die vorsorgliche Anordnung von strafprozessualen Einziehungsbeschlagnahmen durch die Eidg. Steuerverwaltung im Verfahren der besonderen Fiskaluntersuchung nicht aus. Ebenso wenig ergibt sich in diesen Fällen aus Art. 333 Abs. 1 StGB ein Beschlagnahmehindernis (E. 6). | Steuer; Schwere; Schweren; Untersuchung; Bundes; Steuerhinterziehung; Steuerwiderhandlungen; Verdacht; Rechtliche; Einziehung; Hinterziehung; Steuervergehen; Beschwerde; Nachsteuer; Verfahren; Bundesgericht; Beschlagnahme; Verdachts; Besonderen; Steuerverfahren; Steuerverwaltung; Fiskaluntersuchung; Verwaltung; Hinterziehungs; Mutmasslichen; Nachsteuerverfahren; Urteil; Täter |