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Criminal Procedure Code (CrimPC)

Art. 151CrimPC from 2021

Art. 151 Criminal Procedure Code (CrimPC) drucken

Art. 151

Measures to protect undercover investigators

1 Undercover investigators who have been given an assurance that their anonymity will be preserved have the following rights:

a.
to have their true identity withheld throughout the entire proceedings and after their conclusion from everyone other than the judges of the courts hearing the case;
b.
to have no details as to their true identity recorded in the case documents.

2 The director of proceedings shall take the required protective measures.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 151 Criminal Procedure Code (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SHNr. 51/2004/19 Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB; Art. 172 Abs. 1, Art. 173 Abs. 1, Art. 175 Abs. 1 sowie Art. 327 Abs. 1 und Abs. 2 StPO. Beschlagnahme von Vermögenswerten einer Drittperson im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung gegen den Angeklagten; Behandlung einer Beschwerde während hängigem Berufungsverfahren Ersatz; Vermögens; Ersatzforderung; Beschwerde; Vermögenswert; Einziehung; Beschlag; Vermögenswerte; Beschlagnahme; Verfahren; Berufung; Hinweis; Durchsetzung; Schmid; Beschwerdeführer; /StGB; Beschwerdeführerin; Beschlagnahmt; Kanton; Grundstücke; Urteil; Urteil; Kantonsgericht; Verfahrens; Massnahme; Hinweisen; Entscheid; Berufungsverfahren; Prozessual; Obergericht

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 I 353 (1C_653/2012)Art. 13 Abs. 1 und Art. 123 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK; Polizeigesetz des Kantons Zürich; verdeckte Vorermittlung, Chatroom-Überwachung, Schutz des Post- und Fernmeldeverkehrs. Zuständigkeit der Kantone zur Regelung der präventiven Polizeitätigkeit, die nicht an einen Tatverdacht anknüpft und sich nicht auf die Strafprozessordnung des Bundes stützt (E. 5). Übersicht über die Regelung der verdeckten Vorermittlung und der Informationsbeschaffung im Internet gemäss dem Polizeigesetz (E. 6). Verdeckte Vorermittlung: Die kantonale Bestimmung (§ 32e PolG/ZH) bezieht sich auf schwere Delikte im Sinne von Art. 286 Abs. 2 StPO. Für die Durchführung wird auf die Art. 151 und 287-298 StPO verwiesen. Damit wird verhindert, dass die verdeckten Vorermittler als "agents provocateurs" tätig werden. Die Regelung entspricht den rechtsstaatlichen Anforderungen in Bezug auf die richterliche Genehmigung sowie die Verfahrensrechte und den Rechtsschutz der betroffenen Personen (E. 7). Chatroom-Überwachung: § 32f Abs. 2 PolG/ZH lässt die Überwachung der Kommunikation auf virtuellen Kommunikationsplattformen zu, die nur einem beschränkten Benutzerkreis zugänglich sind (sog. Closed User Groups). Eine solche Informationsbeschaffung kann mit einem Eingriff in die Privatsphäre und in das Fernmeldegeheimnis verbunden sein (E. 8.4). Sie betrifft grundsätzlich alle Benutzer dieser Kommunikationsmittel. Es handelt sich um eine sehr weit gehende Überwachungsmethode, die das Sammeln und Auswerten von Informationen aus den Privatbereichen einer Vielzahl von Personen erlaubt, gegen die überhaupt kein Verdacht für rechtswidriges Verhalten vorliegt (E. 8.7.2.1). Die Bestimmung ist mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht vereinbar, weil keine richterliche Genehmigung der Überwachung vorgeschrieben ist, keine nachträgliche Mitteilung an die Betroffenen erfolgt und ihnen auch kein Rechtsschutz gewährt wird (E. 8.7.2.4). Hinweis auf die Bestimmungen der StPO zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (E. 8.8). PolG/ZH; Verdeckte; Überwachung; Polizei; Bundes; Vorermittlung; Internet; Kommunikation; Recht; Taten; Verdeckten; Fernmeldeverkehr; Rechts; Ermittlung; Beschwerde; Prozess; Rechtlich; Fernmeldeverkehrs; Verfassungs; Schwere; Person; Informations; Polizeilich; Genehmigung; Regelung; Verfahren; Präventiv; Technisch; Informationsbeschaffung; Polizeiliche
139 IV 265Art. 149 Abs. 1 und 2 lit. a sowie Art. 150 Abs. 1 StPO, Art. 98 BGG; Zusicherung der Anonymität im Strafverfahren. Frage offengelassen, ob die Zusicherung der Anonymität eine vorsorgliche Massnahme darstellt (E. 2.5). Die Zusicherung der Anonymität setzt ernsthafte Anzeichen einer konkreten Gefährdung des Betroffenen voraus. Solche hat die Vorinstanz im zu beurteilenden Fall ohne Bundesrechtsverletzung verneint (E. 4). Beschwerde; Anonymität; Privatkläger; Zusicherung; Beschwerdeführer; Person; Verfahren; Gefahr; Massnahme; Vorinstanz; Praxiskommentar; Mitglied; Vorsorgliche; Wohnung; Sondereinheit; Beschwerden; Erhebliche; SCHMID; Hinreichend; Nachteil; Verfahren; Ehefrau; Recht; Staatsanwalt; Anzeichen; Kantons; Zugesichert; Prozessordnung
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