Art. 151 StGB vom 2020
Art. 151 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Arglistige Vermögensschädigung
Arglistige Vermögensschädigung
Wer jemanden ohne Bereicherungsabsicht durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
117 IV 449 | 1. Art. 166 StGB; Unterlassung der Buchführung. In subjektiver Hinsicht genügt für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 166 StGB dolus eventualis; eine Verschleierungsabsicht ist nicht erforderlich (E. 5). 2. Art. 151 StGB; Erschleichung einer Leistung (Gratisfahren). In der Ausnutzung der allgemeinen Öffnung von Massenverkehrsmitteln liegt kein Erschleichen einer Leistung, wenn der Passagier dem (Stichproben-)Kontrolleur offen bekanntgibt, keinen gültigen Fahrausweis zu besitzen (E. 6). | Erschleichen; Beschwerde; Leistung; Recht; Tatbestand; Verhalten; Beschwerdeführer; Kontrolle; Auffassung; Heimlichkeit; Gültige; Gültigen; Fahrausweis; Obergericht; Inanspruchnahme; Buchführung; Erschleichens; StGB; ALWART; SCHUBARTH; Passagier; Hinsicht; Urteil; Kantons; Massenverkehrsmitteln; Unterlassung; Öffnung; Begehungsweise |
114 IV 112 | Art. 151 und 21 Abs. 1 StGB; Gehilfenschaft zu versuchter Erschleichung einer Leistung (Abonnementsfernsehen). Der Leistungserschleichung macht sich schuldig, wer unbefugt Abonnementsfernsehen empfängt, indem er ein Decodiergerät verwendet, das nicht von den Kabelnetzbetreibern zur Verfügung gestellt und angeschlossen worden ist. Der Ankauf von Geräten, die ausschliesslich dem genannten Zweck dienen können, stellt nicht bediglich eine straflose Vorbereitungshandlung, sondern einen strafbaren Versuch der Leistungserschleichung dar. Der Verkäufer, der um den Verwendungszweck der von ihm vertriebenen Geräte weiss, macht sich der Gehilfenschaft schuldig. | Leistung; Sperrkreis; Beschwerdeführer; Gehilfenschaft; Geräte; Empfangen; Verwendet; Empfang; Versuch; Filter; Sendung; Recht; Sperrkreisfilter; Verkaufte; Vorinstanz; Fernsehen; Schweiz; Teleclub-Programm; Anzeige; Sendungen; Schuldig; Versucht; Decodiergerät; Urteil; Erschleichung; Kabelnetzbetreibern; Dienen |