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Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)

Art. 151 LP de 2023

Art. 151 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) drucken

Art. 151

297

1 La réquisition de poursuite faite en vertu d’une créance garantie par gage (art. 37) doit énoncer, outre les indications prescrites à l’art. 67, l’objet du gage. Par ailleurs, la réquisition mentionnera:

a.
le cas échéant, le nom du tiers qui a constitué le gage ou en est devenu pro­priétaire;
b.298
le cas échéant, le fait que l’immeuble grevé d’un gage est le logement de la famille (art. 169 CC299) ou le logement com­mun (art. 14 de la loi du 18 juin 2004 sur le partenariat300) du débiteur ou du tiers.

2 Le créancier qui requiert une poursuite en réalisation d’un gage mobilier sur lequel un tiers a un droit de gage subséquent (art. 886 CC) doit informer ce dernier de la réquisition de poursuite.

297 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 16 déc. 1994, en vigueur depuis le 1er janv. 1997 (RO 1995 1227; FF 1991 III 1).

298 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 16 de la LF du 18 juin 2004 sur le partenariat, en vigueur depuis le 1er janv. 2007 (RO 2005 5685; FF 2003 1192).

299 RS 210

300 RS 211.231

B. Commandement de payer >1. Contenu. Avis aux locatai­res et aux fer­miers >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 151 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT150089RechtsöffnungGesuchs; Betreibung; Gesuchsgegner; Beschwerde; Recht; Gesuchsteller; Schuldbrief; Rechtsöffnung; Gesuchsgegnerin; Grundstück; SchKG; Liegende; Verfahren; Faustpfand; Forderung; Betreibungsamt; Chtig; Liegenden; Partei; Beschwerdeverfahren; Entscheid; Vorinstanz; Zahlungsbefehl; Beschwerdeführer; Verfahrens; Konkurseröffnung; Gesuchstellers; Rechtsöffnungsbegehren; Betreibungsamtes
GRKSK 2020 119definitive RechtsöffnungBeschwerde; Rechtsöffnung; Entscheid; Definitiv; Pfandrecht; Betreibung; Definitive; Forderung; Region; Maloja; Eintragung; Beschwerdeführerin; Schuld; Regionalgericht; Rechtsöffnungstitel; Grundbuch; Oktober; Rechtsvorschlag; Kosten; Zuzüglich; Verzugszins; Konkurs; Gesuch; Stellt; Zahlung; September; Zahlungsbefehl; Betreffend; Gesicherte
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 96 85§ 36 StG; § 103 Abs. 1 Ziff. 1 EGZGB. Gesetzliches Steuergrundpfandrecht für nachträgliche Vermögenssteuer auf Grundstücken. Von Gesetzes wegen wird die nachträgliche Vermögenssteuer durch ein gesetzliches Pfandrecht ohne Eintragung gesichert (Erw. 2, 3). Die Sicherheit ist an eine Verwirkungsfrist gebunden; Modalitäten des Fristenlaufs; ihre Wahrung setzt rechtzeitige und inhaltlich korrekte Betreibung voraus (Erw. 4).Steuer; Pfandrecht; Gesetzliche; Steuerpfandrecht; Recht; Liegenschaft; Grundstück; EGZGB; Steuern; Betreibung; Vermögenssteuer; Nachträgliche; Frist; Liegenschaften; Steuergesetz; Pfandrechte; Kanton; Grundstückgewinnsteuer; Beschwerde; Liegenschafts; Sinne; Gesetzlichen; Beschwerdeführerin; Eintragung; GGStG; Regierung; Rechtsprechung; Dekretierung; Wahrung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 132 (5A_195/2011)Art. 80 Abs. 1, Art. 151 und 153a SchKG; Art. 85 VZG; Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 839 Abs. 3 ZGB; Gesuch um definitive Rechtsöffnung in einer Betreibung auf Grundpfandverwertung gestützt auf ein Urteil, das die definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes anordnet. In einer Betreibung auf Pfandverwertung kann die betreibende Partei den gegen den Zahlungsbefehl erhobenen Rechtsvorschlag nur dann beseitigen lassen, wenn sie für die Pfandsumme und für die gesicherte Forderung über einen Rechtsöffnungstitel verfügt. Das Urteil, das die definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts anordnet, stellt keinen solchen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (E. 4). Définitive; Levé; Levée; Mainlevée; Créance; Légale; Hypothèque; Inscription; Jugement; Opposition; Droit; Entre; L'inscription; Titre; Suite; L'opposition; Action; D'une; Tribunal; Poursuivant; L'hypothèque; Garanti; Poursuite; Montant; Artisans; Entrepreneurs; Garantie; Consid; Poursuivante; Réalisation
119 III 100Art. 19 Abs. 1 SchKG; Art. 169 ZGB; Betreibung auf Pfandverwertung. 1. Hat es der Schuldner unterlassen, mit dem Rechtsvorschlag den Bestand des Pfandrechtes zu bestreiten, so kann er dies nicht durch Beschwerde und Rekurs im Sinne von Art. 17 ff. SchKG nachholen; denn über den Bestand des Pfandrechtes - eine materiellrechtliche Frage - haben nicht das Betreibungsamt und die Aufsichtsbehörde, sondern der Richter zu befinden (E. 2a). 2. Wird ein Ehegatte betrieben, so sieht das Gesetz - ausser im Falle der Gütergemeinschaft - keine Möglichkeit vor, welche es dem andern Ehegatten erlauben würde, sich der Betreibung zu widersetzen. Der andere Ehegatte ist zur Beschwerde oder zum Rekurs im Sinne der Art. 17 ff. SchKG nicht legitimiert und aus diesem Grund mit der Einrede ausgeschlossen, er habe der Pfandbelastung des als Familienwohnung dienenden Miteigentumsanteils nicht die Zustimmung im Sinne von Art. 169 ZGB erteilt (E. 2b). Betreibung; Pfand; Rekurs; SchKG; Beschwerde; Rechtsvorschlag; Schuldner; Pfandrecht; Schuldbetreibung; Ehegatte; Konkurs; Pfandrechtes; Ehegatten; Ehemann; Schuldbrief; FRITZSCHE/WALDER; AMONN; Zahlungsbefehl; Schuldbetreibungs; Legitimiert; Pfandverwertung; Aufsichtsbehörde; Ehefrau; Rekurrentin; Zustimmung; B-C; Erhöht; Recht; Erwägungen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Philipp Känzig, Marc Bernheim Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs1998
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