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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 151 SchKG vom 2023

Art. 151 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 151

295

1 Wer für eine durch Pfand (Art. 37) gesicherte Forderung Betreibung einleitet, hat im Betreibungsbegehren zusätzlich zu den in Artikel 67 aufgezählten Angaben den Pfandgegenstand zu bezeichnen. Ferner sind im Begehren gegebenenfalls anzu­geben:

a.
der Name des Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfand­ge­genstand zu Eigentum erworben hat;
b.296
die Verwendung des verpfändeten Grundstücks als Familienwohnung (Art. 169 ZGB297) oder als gemeinsame Wohnung (Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004298) des Schuldners oder des Dritten.

2 Betreibt ein Gläubiger aufgrund eines Faustpfandes, an dem ein Dritter ein nachgehendes Pfandrecht hat (Art. 886 ZGB), so muss er diesen von der Einleitung der Betreibung benachrichtigen.

295 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

296 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

297 SR 210

298 SR 211.231

B. Zahlungs­befehl >1. Inhalt. An­zeige an Mieter und Pächter

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 151 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT150089RechtsöffnungGesuchs; Betreibung; Gesuchsgegner; Beschwerde; Recht; Gesuchsteller; Schuldbrief; Rechtsöffnung; Gesuchsgegnerin; Grundstück; SchKG; Liegende; Verfahren; Faustpfand; Forderung; Betreibungsamt; Chtig; Liegenden; Partei; Beschwerdeverfahren; Entscheid; Vorinstanz; Zahlungsbefehl; Beschwerdeführer; Verfahrens; Konkurseröffnung; Gesuchstellers; Rechtsöffnungsbegehren; Betreibungsamtes
GRKSK 2020 119definitive RechtsöffnungBeschwerde; Rechtsöffnung; Entscheid; Definitiv; Pfandrecht; Betreibung; Definitive; Forderung; Region; Maloja; Eintragung; Beschwerdeführerin; Schuld; Regionalgericht; Rechtsöffnungstitel; Grundbuch; Oktober; Rechtsvorschlag; Kosten; Zuzüglich; Verzugszins; Konkurs; Gesuch; Stellt; Zahlung; September; Zahlungsbefehl; Betreffend; Gesicherte
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 96 85§ 36 StG; § 103 Abs. 1 Ziff. 1 EGZGB. Gesetzliches Steuergrundpfandrecht für nachträgliche Vermögenssteuer auf Grundstücken. Von Gesetzes wegen wird die nachträgliche Vermögenssteuer durch ein gesetzliches Pfandrecht ohne Eintragung gesichert (Erw. 2, 3). Die Sicherheit ist an eine Verwirkungsfrist gebunden; Modalitäten des Fristenlaufs; ihre Wahrung setzt rechtzeitige und inhaltlich korrekte Betreibung voraus (Erw. 4).Steuer; Pfandrecht; Gesetzliche; Steuerpfandrecht; Recht; Liegenschaft; Grundstück; EGZGB; Steuern; Betreibung; Vermögenssteuer; Nachträgliche; Frist; Liegenschaften; Steuergesetz; Pfandrechte; Kanton; Grundstückgewinnsteuer; Beschwerde; Liegenschafts; Sinne; Gesetzlichen; Beschwerdeführerin; Eintragung; GGStG; Regierung; Rechtsprechung; Dekretierung; Wahrung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 132 (5A_195/2011)Art. 80 Abs. 1, Art. 151 und 153a SchKG; Art. 85 VZG; Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 839 Abs. 3 ZGB; Gesuch um definitive Rechtsöffnung in einer Betreibung auf Grundpfandverwertung gestützt auf ein Urteil, das die definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes anordnet. In einer Betreibung auf Pfandverwertung kann die betreibende Partei den gegen den Zahlungsbefehl erhobenen Rechtsvorschlag nur dann beseitigen lassen, wenn sie für die Pfandsumme und für die gesicherte Forderung über einen Rechtsöffnungstitel verfügt. Das Urteil, das die definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts anordnet, stellt keinen solchen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (E. 4). Définitive; Levé; Levée; Mainlevée; Créance; Légale; Hypothèque; Inscription; Jugement; Opposition; Droit; Entre; L'inscription; Titre; Suite; L'opposition; Action; D'une; Tribunal; Poursuivant; L'hypothèque; Garanti; Poursuite; Montant; Artisans; Entrepreneurs; Garantie; Consid; Poursuivante; Réalisation
119 III 100Art. 19 Abs. 1 SchKG; Art. 169 ZGB; Betreibung auf Pfandverwertung. 1. Hat es der Schuldner unterlassen, mit dem Rechtsvorschlag den Bestand des Pfandrechtes zu bestreiten, so kann er dies nicht durch Beschwerde und Rekurs im Sinne von Art. 17 ff. SchKG nachholen; denn über den Bestand des Pfandrechtes - eine materiellrechtliche Frage - haben nicht das Betreibungsamt und die Aufsichtsbehörde, sondern der Richter zu befinden (E. 2a). 2. Wird ein Ehegatte betrieben, so sieht das Gesetz - ausser im Falle der Gütergemeinschaft - keine Möglichkeit vor, welche es dem andern Ehegatten erlauben würde, sich der Betreibung zu widersetzen. Der andere Ehegatte ist zur Beschwerde oder zum Rekurs im Sinne der Art. 17 ff. SchKG nicht legitimiert und aus diesem Grund mit der Einrede ausgeschlossen, er habe der Pfandbelastung des als Familienwohnung dienenden Miteigentumsanteils nicht die Zustimmung im Sinne von Art. 169 ZGB erteilt (E. 2b). Betreibung; Pfand; Rekurs; SchKG; Beschwerde; Rechtsvorschlag; Schuldner; Pfandrecht; Schuldbetreibung; Ehegatte; Konkurs; Pfandrechtes; Ehegatten; Ehemann; Schuldbrief; FRITZSCHE/WALDER; AMONN; Zahlungsbefehl; Schuldbetreibungs; Legitimiert; Pfandverwertung; Aufsichtsbehörde; Ehefrau; Rekurrentin; Zustimmung; B-C; Erhöht; Recht; Erwägungen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Philipp Känzig, Marc Bernheim Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs1998
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