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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 151 MStG vom 2023

Art. 151 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 151

262

262 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, mit Wirkung seit 1. Okt. 1982 (AS 1982 1535; BBl 1980 I 1241).

Freiheits­beraubung und Entführung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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