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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 151 BV vom 2022

Art. 151 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 151

Sessionen

1 Die Räte versammeln sich regelmässig zu Sessionen. Das Gesetz regelt die Einbe­rufung.

2 Ein Viertel der Mitglieder eines Rates oder der Bundesrat können die Einberufung der Räte zu einer ausserordentlichen Session verlangen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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