Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)
Art. 150 ZPO vom 2022
Art. 150
Beweisgegenstand
1 Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen.
2 Beweisgegenstand können auch Übung, Ortsgebrauch und, bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, ausländisches Recht sein.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 150 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RU230011 | Forderung | Beschwerde; Beklagten; Beschwerdeverfahren; Vorinstanz; Entscheid; Streitwert; Partei; Verfahren; Urteil; Vorinstanzliche; Notfall; Obergericht; Forderung; Vorinstanzlichen; Unrichtig; Bundesgericht; Polizei; Parteien; Verfahrens; Notfalltransport; Interesse; Betreibung; Entscheiden; Vorgetäuscht; Unrichtige; Akten; Kantons; Korrekt; Beilage; Abwesenheit |
ZH | RT220177 | Rechtsöffnung | Recht; Gesuchsgegnerin; Einsprache; Verfahren; Beschwerde; Mahnbescheid; Zivil; Crotone; Entscheid; Vorinstanz; LugÜ; Verfahrens; Zivilgericht; Italienische; Urteil; Müsse; Können; Italienischen; Ordre; Rechtsmittel; Verfahrens; Public; Gericht; Formell; Eingabe; Italien; Rechtsöffnung; Setze; Ausländischen; Partei |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB190004 | Aufsichtsbeschwerde (FE180073-...) | Beschwerde; Obergericht; Aufsicht; Beschwerdeführer; Verfahren; Aufsichtsbeschwerde; Verwaltungskommission; Obergerichts; Beschwerdegegner; Rekurs; Kantons; Rechtsmittel; Verfahrens; Oberrichterin; Pflichtverletzungen; Entscheid; Rekurskommission; Treten; Amtspflichten; Kenntnisnahme; Beilage; Bezirksgericht; Einigungsverhandlung; Protokoll; Bezirksrichter |
ZH | VB160012 | Aufsichtsbeschwerde gegen die Beschwerdegegnerin und gegen deren Verfügung vom 24. Mai 2016 (FE130430-K/Z11) | Beschwerde; Aufsicht; Aufsichts; Beschwerdeführer; Recht; Verfahren; Aufsichtsbeschwerde; Verfahrens; Beweis; Aufsichtsbehörde; Obergericht; Beschwerdegegnerin; Scheidung; Obergerichts; Liegenschaft; Entscheid; Frist; Administrative; Rechtsmittel; Gericht; Verfügung; Beschwerdeführers; Rechtsverzögerung; Verwaltung; Eheleute; Gutachten; Kantons; Sachliche; Scheidungsverfahren; Verwaltungskommission |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 III 67 (4A_338/2017) | Art. 229 ZPO; Zeitpunkt des Aktenschlusses. Recht der Parteien, sich zweimal unbeschränkt zu äussern; Grundsätze. Eine (zeitliche) Auftrennung von Einreichen neuer Beweismittel und Vorbringen neuer Tatsachen ist unzulässig (E. 2). | Partei; Beweismittel; Parteien; Instruktionsverhandlung; Schriftenwechsel; Beschwerde; Tatsachen; Recht; Noven; Unbeschränkt; Urteil; Vorladung; Vorinstanz; Akten; Gelegenheit; Instruktionsrichter; Beschwerdegegnerin; Verhandlung; Urkunden; Beantragt; Einzureichen; Einreichung; Aktenschluss; Luzern; Beweismitteln; Kantonsgericht; Voraussetzungen; Bezirksgericht |
143 III 297 (5A_256/2016) | Art. 28 und 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Persönlichkeitsverletzung durch Mitwirkung an einer Medienkampagne. Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und Art. 423 OR sowie Art. 85 ZPO; Substanziierung des Gewinnherausgabeanspruchs. Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 49 OR sowie Art. 152, 157 und 168 Abs. 1 lit. f ZPO; Nachweis erlittener seelischer Unbill. Zu den Voraussetzungen, unter denen die Beteiligung an einer Medienkampagne einer übermässigen Einmischung in die Individualität des Betroffenen gleichkommt und eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung darstellt, die sich auch durch ein öffentliches Informationsinteresse nicht rechtfertigen lässt (E. 6). Zum (Neben-)Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung, der dem Verletzten mit Blick auf die Substanziierung seines (nach Massgabe von Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzenden) Gewinnherausgabeanspruchs zusteht (E. 8). Zur Tauglichkeit von Parteiverhör und Beweisaussage als Beweismittel im Streit um die infolge der Persönlichkeitsverletzung erlittene seelische Unbill (E. 9). | Beschwerde; Medien; Beschwerdeführer; Gewinn; Beweis; Recht; Handelsgericht; Persönlichkeit; Bericht; Berichte; Recht; Beschwerdegegnerin; Beschwerdegegnerinnen; Anspruch; Persönlichkeitsverletzung; Urteil; Verletze; Gewinnherausgabe; Interesse; Medienkampagne; Vorinstanz; Berichterstattung; Beschwerdeführers; Klagt; Partei; Gewinns; Rechnung; Klagte; Rechnungslegung |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-5766/2016 | Aufsichtsmittel | Gutachten; Beschwerde; Gebühr; Gutachter; Gutachtens; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Verfügung; Terinnen; Gutachterinnen; Vorinstanz; Gebühren; Recht; Vorsorge; Aufsicht; Bundes; Urteil; Aufwand; Stiftung; Objektiv; Erstellung; Vorliegen; Gebührenordnung; Vorsorgeeinrichtung; Liegenden; Dispositiv; Onskasse; Rechtfertigt |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Roland Schmid | Kommentar, 2. Aufl., Zürich | 2015 |
HASENBÖHLER | Kommentar ZPO | 2013 |