Abrogés
BGE | Regeste | Schlagwörter |
106 II 117 | Scheidungsprozess, Berufung ans Bundesgericht. Die Berufung, mit der einzig bezweckt wird, einem Scheidungsurteil einen anderen Scheidungsgrund zugrundezulegen, ist nicht zulässig. Das gilt auch für den Scheidungsgrund des Ehebruchs (Änderung der Rechtsprechung). | Scheidung; Berufung; Ehebruch; Trennung; Scheidungsgr; Ehebruchs; Urteil; Recht; Ehegatte; Urteils; Ehegatten; HINDERLING; BÜHLER; Parteien; HÄGI; Bundesgericht; HÄGI; Rechtsprechung; Antrag; Antrag; Feststellung; Verletzte; Eheverbot; Begründung; Fällen; Verfahren; Einleitung; Interesse; Anspruch |