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Criminal Procedure Code (CrimPC)

Der Art. 150 StPO wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2021 nicht aufgenommen.

Art. 150 Criminal Procedure Code (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB200402Verbrechen gegen das BetäubungsmittelgesetzSchuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Gespräch; Bungsmittel; Verteidigung; Betäubungsmittel; Fahre; Anklage; Lichen; Recht; Über; Kokain; Kilogramm; Vorinstanz; Staatsanwalt; Staatsanwalts; BetmG; Gespräche; Staatsanwaltschaft; Dolmetscher; Berufung; Holland; Verfahren; Italien; Schweiz; Kanton; Kantons; Prot
ZHSB140544Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerruf Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Staatsanwalt; Gericht; Staatsanwaltschaft; Scheinkäufer; Anonymität; Berufung; Verteidigung; Verfahren; Gericht; Urteil; Vorinstanz; Stadtpolizei; Anklage; Person; Gehör; Betäubungsmittel; Recht; Zeuge; Amtlich; Zeugen; Scheinkäufers; Verfahren; Sichergestellte; Zürich-Limmat; Lagernde; Verfügung; Verfahrens

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 IV 265Art. 149 Abs. 1 und 2 lit. a sowie Art. 150 Abs. 1 StPO, Art. 98 BGG; Zusicherung der Anonymität im Strafverfahren. Frage offengelassen, ob die Zusicherung der Anonymität eine vorsorgliche Massnahme darstellt (E. 2.5). Die Zusicherung der Anonymität setzt ernsthafte Anzeichen einer konkreten Gefährdung des Betroffenen voraus. Solche hat die Vorinstanz im zu beurteilenden Fall ohne Bundesrechtsverletzung verneint (E. 4). Beschwerde; Anonymität; Privatkläger; Zusicherung; Beschwerdeführer; Person; Verfahren; Gefahr; Massnahme; Vorinstanz; Praxiskommentar; Mitglied; Vorsorgliche; Wohnung; Sondereinheit; Beschwerden; Erhebliche; SCHMID; Hinreichend; Nachteil; Verfahren; Ehefrau; Recht; Staatsanwalt; Anzeichen; Kantons; Zugesichert; Prozessordnung
138 IV 178 (1B_205/2012)Art. 15 Abs. 2, Art. 61 lit. a, Art. 307 Abs. 2 und 3 und Art. 312 Abs. 1 StPO; Mitteilungspflicht der Polizei gegenüber der Staatsanwaltschaft im Strafuntersuchungsverfahren. Die Polizei hat der Staatsanwaltschaft die Identität der in eine Straftat involvierten Personen bekannt zu geben, soweit ihr diese bekannt ist. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen einen Polizeibeamten führt (E. 2.1-2.4).
Regeste b
Art. 149 Abs. 1, Abs. 2 lit. a, c und e und Abs. 6 sowie Art. 150 Abs. 1, 2, 3 und 4 StPO; Zusicherung von Anonymität im Strafuntersuchungsverfahren. Sinn und Zweck der Zusicherung der Anonymität im Strafuntersuchungsverfahren ist die Geheimhaltung der Identität der betroffenen Person gegenüber Personen, die ihr Schaden zufügen könnten. Das Recht auf Anonymität besteht nicht gegenüber den Behörden wie etwa Staatsanwaltschaft und Gericht, sondern nur gegenüber denjenigen Personen, welche eine Gefährdung darstellen könnten (E. 3).
Person; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Polizei; Verfahren; Anonymität; Verfahrens; Identität; Polizeibeamten; Beschwerde; Gericht; Einsatz; Beschwerdeführer; Verfahren; Zwangsmassnahmen; Zusicherung; Personalien; Beteiligte; Informationen; Zwangsmassnahmengericht; Verlangten; Personen; Ermittlung; Behörde; Schützenden; Untersuchung; Recht; Verpflichtet; Schriftlich

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
NIKLAUS SCHMIDSchweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar [nachfolgend: Praxiskommentar]2013
NIKLAUS SCHMIDPraxiskommentar2009
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