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Code pénal suisse (CPS)

Art. 150 CPS de 2021

Art. 150 Code pénal suisse (CPS) drucken

Art. 150

1 Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be­straft.258

2 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

258 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269; BBl 1940 997).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 150 Code pénal suisse (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB190438Mehrfache Vergewaltigung etc. und WiderrufGerin; Schuldig; Beschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Lichen; Richt; Verteidigung; Berufung; Anklage; Recht; Nötigung; Geldstrafe; Freiheit; Unentgeltlich; Sexuell; Einvernahme; Unentgeltliche; Freiheits; Vorinstanz; Gericht; Amtlich; Amtliche; Untersuchung; Geschlechts; Vater; Sexuellen; Freiheitsstrafe; Anklagebehörde
ZHUE170215EinstellungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Zuschlag; Beschwerdegegnerin; Recht; Tarif; Staat; Franken; Staatsanwaltschaft; Bezahlung; Billett; Rechtlich; Fahrausweis; Reise; Schung; Rechtliche; Reisende; Betrag; Ziffer; Zuschlags; Bezahlt; Tarifs; Gefälschte; Schaden; Busse; Verfahren; Einstellung; Oberland; Antrag; Anzeige
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2017.36 (AG.2019.721)mehrfaches versuchtes Erschleichen einer LeistungBerufung; Berufungskläger; Staatsanwaltschaft; Berufungsklägers; Nascam; Basel-Stadt; Nascam-Code; Person; Cardsharing; Strafantrag; Leistung; Welche; Werden; Verfahren; Nascam-Codes; Deutschland; Deutsche; Erhalten; Schweiz; Bezahlfernsehen; Strafverfolgung; Strafbefehl; Strafverfahren; Möglich; Gerät; Mehrfach; Anklage; Gestellt; Gemäss; Urteil
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 IV 1 (6B_584/2011)Art. 150bis StGB; Herstellen und Inverkehrbringen von Materialien zur unbefugten Entschlüsselung codierter Angebote. Der Betrieb eines Kartenfreigabesystems (cardsharing), das seinen Benutzern ermöglicht, Fernsehprogramme zu entschlüsseln, ohne mit dem Sendeunternehmen ein Abonnement abgeschlossen zu haben, fällt für sich gesehen nicht unter den Tatbestand von Art. 150bis StGB (E. 2).
Regeste b
Art. 67 Abs. 1 lit. h und Art. 69 Abs. 1 lit. g URG; Recht, ein Werk oder eine Sendung weiterzusenden. Wer ein Kartenfreigabesystem betreibt, sendet die ausgestrahlten Sendungen nicht weiter im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. h und Art. 69 Abs. 1 lit. g URG (E. 4).
Droit; Recourant; Canal; Canton; Auteur; Appareil; Intimées; Abonnement; Infraction; Cantonal; été; Clients; Programme; Transmission; Retransmis; Diffusé; Cit; Cantonale; Pénal; Programmes; Disposition; D'auteur; émis; émission; D'une; Canal+; Francs; Pénale; Diffusion; Qu'il
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